Pharmazeutische Zeitung online
Erbschaftssteuer auf Familienheime

Steuerfrei bei schnellem Einzug

18.11.2015  09:36 Uhr

Von Doreen Rieck / Wer etwa das Haus der Eltern erbt und fortan selbst dort leben will, muss keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung ist allerdings der zügige Umzug in das Familienheim. Nur in bestimmten Fällen gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn sich der Einzug etwa hinzieht. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In den Genuss der Steuerbefreiung können sowohl der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers als auch dessen Kinder oder Enkelkinder kommen. Voraussetzung ist dabei stets, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall bezieht.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich nur dann um eine unverzügliche Selbstnutzung, wenn zwischen Erbfall und Einzug maximal sechs Monate liegen. War bereits mehr als ein halbes Jahr vergangen, haben die Finanzämter die Steuerbefreiung zuletzt immer versagt.

 

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine unverzügliche Selbstnutzung auch dann vorliegen kann, wenn sich der Einzug etwas verzögert. In dem konkreten Fall hatten zwei Geschwister je zur Hälfte ein Haus mit Familienwohnung geerbt, im dem zuvor der verstorbene Vater gewohnt hatte. Die Schwester hatte gemeinsam mit ihm in der Wohnung gelebt und erfüllte daher die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Nach der Erbauseinandersetzung mit ihrem Bruder 15 Monate nach dem Erbfall bezog dieser mit seiner Familie die Wohnung.

 

Für den Anteil seiner Schwester wurde die Steuerbefreiung gewährt, da es nach dem Erbschaftssteuergesetz möglich ist, die Begünstigung zusammen mit dem Vermögen im Rahmen einer Erb­auseinandersetzung zu übertragen. Für seinen eigenen Erbanteil stand dem Bruder die Steuerbegünstigung nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht zu, da er die Wohnung nicht unverzüglich nach dem Erbfall bezogen hatte.

 

Gute Gründe

 

Diese Auffassung teilt der BFH nicht. Den Münchner Richtern zufolge kann die Steuerbefreiung auch dann gewährt werden, wenn die Immobilie erst später selbst genutzt wird. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall erläutern, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung entschlossen hat. Zudem muss er erklären, warum ein Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und weshalb er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

 

Solche Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbfall über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus verzögert. Auch ein erst im Rahmen einer Renovierung entdeckter gravierender Baumangel kann ein Grund sein. Je größer der Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug in die Wohnung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung des Erwerbers. Soweit möglich sollte daher der Einzug in das Familienheim trotz der positiven BFH-Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgen.

 

Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren wieder aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Einzige Ausnahme: Der Erwerber ist aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert. Zu diesen Gründen zählen etwa der Tod des Erwerbers oder seine Pflegebedürftigkeit. /

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.
THEMEN
KinderEltern

Mehr von Avoxa