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Steuertipp

Europäischer Gerichtshof prüft höheren Vorsteuerabzug bei Gebäuden

23.11.2010  16:55 Uhr

Von Carmen Brünig / Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob Deutschland die Aufteilung der Vorsteuern aus dem Bau eines gemischt genutzten Gebäudes nach der Fläche anordnen darf, oder ob nicht nach europäischem Recht der für Hausbesitzer in der Praxis meist günstigere Umsatzschlüssel anzuwenden ist. Mit einem aktuellen Beschluss hat der BFH diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

In der Sache geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für die Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Betroffen sind somit Immobilien, die teilweise an andere Gewerbetreibende vermietet oder für den eigenen Betrieb genutzt werden und teilweise Wohnzwecken dienen.

 

Grundsätzlich erhöht die bei Herstellung, Anschaffung oder laufender Verwaltung eines Mietgebäudes gezahlte Umsatzsteuer die Herstellungs-, Anschaffungs- oder Werbungskosten. Etwas anderes gilt nur, wenn zumindest ein Teil des Grundstücks umsatzsteuerpflichtig vermietet wird oder der Unternehmer die Räume für seinen Betrieb oder seine Praxis nutzt. Die gezahlten Umsatzsteuerbeträge lassen sich dann als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Da der Vorsteuerabzug im Falle einer gemischt genutzten Immobilie nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eröffnet wird, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge erforderlich.

 

Aufteilung nach Fläche oder Umsatz?

 

Als Aufteilungsmaßstab ist nach deutschem Recht das Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen anzuwenden (Flächenschlüssel). Nach EU-Recht kommt aber auch die für Steuerpflichtige oft günstigere Aufteilung nach dem Verhältnis der Mieteinnahmen (Umsatzschlüssel) in Betracht.

 

Wird ein Wohn- und Geschäftshaus beispielsweise je zur Hälfte an einen Unternehmer für monatlich 2000 Euro plus Umsatzsteuer und für 1000 Euro a__n eine Familie zu Wohnzwecken vermietet, lässt sich die Vorsteuer aus den Baukosten lediglich zur Hälfte beim Finanzamt geltend machen. Durch Anwendung des Umsatzschlüssels wären es im Verhältnis der Mieten hingegen zwei Drittel.

 

Ist deutsches Recht EU-konform?

 

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 kann seit 2004 eine Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erfolgen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt die Gesetzesänderung eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus. Ob Deutschland eine derart einschränkende Regelung überhaupt verabschieden durfte, muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden. Denn das EU-Recht sieht den Umsatzschlüssel als »Regel-Aufteilungsmaßstab« vor. Zwar dürfen die einzelnen Länder abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern treffen. Ob jedoch eine Regelung, die den Umsatzschlüssel nahezu ausschließt, mit EU-Recht vereinbar ist, ist für die Richter des Bundesfinanzhofs höchst zweifelhaft.

 

Einspruch einlegen

 

Tipp: Betroffene Unternehmer, für die der Umsatzschlüssel günstiger ist, sollten sich auf das günstigere EU-Recht berufen und unter Hinweis auf das beim EuGH anhängige Verfahren Einspruch einlegen und Verfahrensruhe beantragen. /

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