Pharmazeutische Zeitung online
Packungsgrößenverordnung

Der Kassen Freud, der anderen Leid

23.11.2010  17:13 Uhr

Von Daniel Rücker / Mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz tritt zum 1. Januar auch eine Novelle der Packungsgrößenverordnung in Kraft. Wirklich zufrieden ist damit nur die Koalition selbst. Aus Sicht der Apotheker ist wohl das Positivste, dass die Übergangsfrist erst 2013 ausläuft.

Die wesentliche Änderung in der Packungsgrößenverordnung ist die Umstellung auf Versorgungszeiträume. Ab 2013 werden Packungen für eine Behandlungsdauer bis 10 Tage als N1 klassifiziert. N2 soll für maximal 30 Tage reichen und N3 für 100 Tage. Während heute die Einordnung an Obergrenzen gebunden ist, müssen sich die Hersteller ab 2013 an einer Spanne orientieren. N1-Packungen dürfen bis zu 20 Prozent größer oder kleiner sein als für den Behandlungszeitraum notwendig. N2 darf um 10 Prozent abweichen, bei N3 ist nur eine Abweichung nach unten um bis zu 5 Prozent erlaubt. 2011 wird es eine Mischung aus beiden Regelungen geben. Die Messzahlen bleiben noch erhalten, gleichzeitig gelten aber die Spannen für Über- oder Unterschreitung der Messzahl.

 

Zwei Liter Fiebersaft

 

Die Orientierung an der Behandlungsdauer wird zumindest in Einzelfällen zu deutlich größeren Packungen führen. Eines der bizarrsten Beispiele ist dabei der Paracetamolsaft für Kinder. In der niedrigen Konzentration, wie ihn manche Hersteller anbieten, hätte die N3-Packung dann ein Volumen von 2 Litern.

Aus der neuen Packungsgrößenverord­nung ergibt sich 2011 die neue Situation, dass bestimmte Packungen nicht mehr in eine N-Größe eingeordnet werden können. Liegt die Messzahl für N1 beispielsweise bei 20 Tabletten , für N2 bei 50 und N3 bei 100, dann gelten nur noch Packungen als N1, wenn sie zwischen 16 und 24 Tabletten enthalten. In einer N2-Packung müssen 45 bis 55 Tabletten enthalten sein, in N3 95 bis 100. Alle Packungen, die außerhalb dieser Korridore liegen, dürfen keine N-Kennzeichnung tragen. Sie bleiben aber erstattungsfähig. Ausgenommen davon sind allerdings Großpackungen, die größer sind als die Messzahl für N3. Bis Juli 2011 gibt es zudem eine Über­gangs­zeit, in der alle Packungen, die heute eine gültige N-Kennzeichnung tragen, diese behalten dürfen.

 

Die Packungsgrößenverordnung wurde auch deshalb novelliert, weil sich die Krankenkassen einfache und juristisch saubere Regelungen für die Aut-idem-Substitution bei Rabattverträgen wünschten. Mit dem AMNOG wurden deshalb auch die Substitutionsregeln präzisiert.

 

Ab Januar 2011 kann jede Packung gegen eine andere mit derselben N-Kennzeichnung ausgetauscht werden. Die Austauschbarkeit ist dann gegeben, wenn mindestens ein Anwendungsgebiet wirkstoffgleicher Präparate identisch ist. Komplizierter wird es, wenn der Arzt eine Packung verordnet, die außerhalb der N-Korridore liegt. Dann muss wohl diese Packung abgegeben werden oder eine mit identischer Größe. Ob die Kassen mit der neuen Verordnung tatsächlich glücklich werden, muss sich zeigen. Bislang hat die Industrie viel Kreativität gezeigt, wenn es darum ging, die Austauschbarkeit ihrer Produkte einzuschränken. /

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