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Arbeitsrecht

Schwanger in der Apotheke

Datum 12.11.2014  10:21 Uhr

Von Anna Hohle / Für schwangere Frauen gelten am Arbeitsplatz besondere Regeln. Sie dürfen etwa nicht schwer heben, lange stehen oder mit chemischen Gefahrstoffen umgehen. Auch im Apothekenteam müssen werdende Mütter von bestimmten Aufgaben befreit werden.

Schwangere Frauen genießen am Arbeitsplatz besonderen Schutz. Das ist auch geboten, schließlich gehören in vielen Berufen Tätigkeiten wie schweres Heben oder das Hantieren mit Chemikalien zum Alltag. Solche Arbeiten können jedoch sowohl der Mutter als auch dem Ungeborenen schaden. Das Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz sehen deshalb klare Regeln dafür vor, welche Arbeiten schwangeren Frauen noch erlaubt sind.

Werdende Mütter dürfen demnach nicht mehr als 5 Kilogramm regelmäßig per Hand anheben, gelegentlich sind Lasten bis 10 Kilogramm erlaubt. Größere Gewichte darf eine Schwangere höchstens mit mechanischen Hilfsmitteln befördern, allerdings nur, solange sie dadurch nicht übermäßig belastet wird. In der Apotheke kann dies vor allem beim Eintreffen von schweren Lieferungen eine Rolle spielen.

 

Langes Stehen am HV-Tisch

 

Auch langes Stehen ist schwangeren Frauen verboten, weshalb sie laut Mutterschutzgesetz nach Ablauf des fünften Monats nicht mehr als vier Stunden Arbeit pro Tag im Stehen erledigen dürfen. Das gilt auch für das Stehen hinter dem HV-Tisch. Der Arbeitgeber, in diesem Fall der Apothekenleiter, muss eine Sitzgelegenheit bereitstellen, auf der sich die Mitarbeiterin zwischendurch ausruhen kann.

 

Doch auch andauerndes Sitzen ist für eine schwangere Frau belastend. Deshalb muss sie Arbeiten am Schreibtisch immer wieder unterbrechen können, um aufzustehen und sich zu bewegen. Das Gesetz schreibt sogar eine Liege vor, die der Arbeitgeber ihr zum Ausruhen bereitstellen muss.

 

Grundsätzlich verboten ist Schwangeren der Umgang mit giftigen und potenziell gesundheitsschädlichen Substanzen. Das Mutterschutzgesetz und auch die Arbeitsschutzempfehlungen der Bundesapothekerkammer sehen deshalb vor, dass werdende Mütter in der Apotheke nicht mit Gefahrstoffen umgehen dürfen.

 

Auch dürfen sie im Labor nicht mit biologischen Arbeitsstoffen oder Substanzen in Kontakt kommen, die Krankheitserreger übertragen können oder die potenziell krebserregend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind (CMR-Stoffe aller drei Kategorien). Das Hantieren etwa mit Vitamin-A-Säure, Zytostatika, Virustatika, Lebend­impfstoffen oder Blut ist für Schwangere absolut tabu. Sie dürfen keine Blutzuckermessungen an Patienten durchführen. Auch ist es ihnen verboten, mit menschlichem Gewebe oder Körperflüssigkeiten umzugehen und stechende, schneidende oder bohrende Instrumente zu benutzen.

 

Für Nacht- und Notdienste können schwangere Apothekenmitarbeiterinnen ebenfalls nicht eingeteilt werden, denn laut Mutterschutzgesetz dürfen sie weder zwischen 20 und 6 Uhr noch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Überstunden scheiden aus: Mehr als achteinhalb Stunden Arbeit pro Tag und 90 Stunden in zwei Wochen sind einer Schwangeren nicht erlaubt. Ist sie noch minderjährig, sind es sogar nur acht Stunden pro Tag beziehungsweise 80 Stunden in zwei Wochen. Auch muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Schwangerschaft freistellen, solange diese nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden können.

 

Den Chef informieren

 

Eine schwangere Frau hat jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie muss ihrem Arbeitgeber etwa rechtzeitig mitteilen, dass sie schwanger ist. Das Gesetz erlaubt, damit bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu warten. Minou Hansen von der Apothekengewerkschaft Adexa rät Apothekenmitarbeiterinnen allerdings, sich nicht so lange Zeit zu lassen. »Im Apothekenbereich kann es sinnvoll sein, den Arbeitgeber tatsächlich sofort zu informieren«, sagt die Rechtsanwältin. Schließlich sind die Substanzen, mit denen dort hantiert wird, auch schon zu Beginn der Schwangerschaft schädlich für das Ungeborene.

Was für Schwangere gilt, kann übrigens auch auf stillende Frauen übertragen werden: Entscheidet sich eine Mitarbeiterin, während der Stillzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren, darf sie weiterhin nur bis zu gewissen Höchstgrenzen mit potenziell gefährlichen Stoffen umgehen, keine schweren körperlichen Arbeiten erledigen, keine Überstunden leisten und nicht nachts oder am Wochenende arbeiten. Auch hat sie das Recht auf Stillpausen während der Arbeit, die als normale Arbeitszeit gelten und nicht als Pausenzeit gerechnet oder nachgearbeitet werden dürfen.

 

Um zu verhindern, dass Arbeitgeber einer schwangeren Angestellten kündigen, etwa weil sie Mehraufwand oder Verzögerungen im Betrieb fürchten, gilt für Schwangere ein besonderer Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft, in den vier Monaten nach der Geburt und in der gesamten Elternzeit darf einer Angestellten nicht gekündigt werden. Diese Regel gilt auch in der Probezeit.

 

Ausnahmen gelten nur bei Stilllegung des Betriebs oder wenn die Schwangere eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen hat. Wird einer Schwangeren gekündigt, bevor sie ihrem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählt hat, kann sie dies innerhalb von zwei Wochen nachholen – die Kündigung wird dann unwirksam.

 

Befristete Arbeitsverträge verlängern sich allerdings durch eine Schwangerschaft nicht, sondern laufen regulär aus. Einzige Ausnahme: Es gab noch andere, ähnliche Verträge im selben Betrieb und der Arbeitgeber verlängert alle bis auf den der Schwangeren. In diesem Fall könnte es diskriminierend sein, einzig ihren Vertrag nicht zu verlängern.

 

Gute Organisation

 

All diese Punkte machen klar: Eine Schwangere im Apothekenteam macht Rücksichtnahme und gutes Organisieren nötig. Allerdings sollten sich die Beteiligten trotz aller Einschränkungen klar machen, dass Schwangerschaft etwas Alltägliches ist und zum Leben gehört. »Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft«, heißt es deshalb schon im Grundgesetz.

 

Auch schwangere Mitarbeiterinnen können ihren Teil zum guten Funktionieren der Apotheke leisten. Dafür ist es nur notwendig, dass sich alle Mitarbeiter gut absprechen, Pausen einplanen und Arbeiten am besten so verteilen, dass die schwangere Kollegin immer wieder zwischen Arbeiten im Stehen und solchen im Sitzen wechseln kann. /

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