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Rezepte aus Online-Praxen

Länder wollen Ausnahmen

12.11.2013  17:57 Uhr

Von Stephanie Schersch / Patienten können in deutschen Apotheken grundsätzlich Rezepte aus anderen EU-Mitgliedstaaten einlösen. Die Bundesregierung soll nun prüfen, ob es Ausnahme­regeln für Verordnungen aus reinen Online-Praxen geben kann. Eine entsprechende Aufforderung hat der Bundesrat vergangene Woche in Berlin beschlossen.

In Zukunft soll die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festlegen, dass Apotheken Rezepte aus dem EU-Ausland beliefern müssen. Einer entsprechenden Regelung hat die Länderkammer grundsätzlich zugestimmt. Über eine sogenannte Entschließung fordert sie die Bundesregierung allerdings zugleich auf, Ausnahmen für Rezepte zu prüfen, »die ohne persönlichen Patientenkontakt ausgestellt werden«.

 

In der Begründung zu seiner Entschließung verweist der Bundesrat auf das Berufsrecht der Ärzte in Deutschland. Demnach ist die reine Fernbehandlung ohne direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient hierzulande verboten. In Großbritannien sieht die Sache allerdings anders aus. Dort hat die Ärzteplattform DrEd ihren Sitz, die auch Patienten in Deutschland betreut. Der Arzt erstellt seine Diagnose dabei lediglich auf Basis einer Online-Beratung via Internet. Das Rezept erhält der Patient anschließend per Post nach Hause oder es wird direkt an eine Versandapotheke übermittelt.

 

Die Länder sehen in einer rein virtuellen Behandlung »Gefahren für die Patientengesundheit, wie etwa das erhöhte Risiko von Fehldiagnosen«. Sie halten Ausnahmeregeln für Rezepte von Online-Ärzten daher für angebracht.

 

Die Änderung in der AMVV über die gegenseitige Anerkennung von Rezepten geht zurück auf eine Richtlinie der Europäischen Union, die alle Mitgliedstaaten bis Ende Oktober umsetzten mussten. Über den Prüfauftrag an die Regierung versuchen die Länder nun, die EU-Vorgaben über nationale Regelungen quasi durch die Hintertür ein Stück weit auszuhebeln.

 

So könnte die Verordnung von Medikamenten unter Umständen im deutschen Arzneimittelgesetz rechtlich an den persönlichen Kontakt von Arzt und Patient gebunden werden. Apotheker könnten dann möglicherweise verpflichtet werden, die Abgabe eines Präparats zu verweigern, wenn der Verdacht aufkommt, dass der Arzt den Patienten gar nicht zu Gesicht bekommen hat. Bei Online-Praxen wäre dies grundsätzlich der Fall.

 

Rechtlich nicht bindend

 

Ob sich entsprechende Regelungen rechtlich umsetzen lassen, soll nun die neue Bundesregierung prüfen. Ihr steht allerdings frei, auf die Forderung der Länderkammer einzugehen. Denn Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich. /

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