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Gerichtsurteil

Ein Skonto ist kein Rabatt

04.11.2015  09:41 Uhr

Von Ev Tebroke / Die Preiskonditionen des Pharmagroßhändlers AEP verstoßen nicht gegen geltendes Preisrecht. Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage der Wettbewerbszentrale im sogenannten Skonti-Streit abgewiesen. Nun liegen die Urteilsgründe vor. Demnach sind Skonti nicht mit Rabatten gleichzusetzen.

Laut Urteil bleiben Barrabatte an Apotheken, insbesondere Skonti, in dem von der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gesetzten Rahmen zulässig. Laut Gesetz darf der Großhandel auf Rx-Medikamente bis zu 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis aufschlagen, jedoch maximal 37,80 Euro, zuzüglich eines Festbetrags von 70 Cent pro Packung. Der Großhandelszuschlag sei aufgrund der in der Preisverordnung geregelten Bestimmungen ein »Höchstzuschlag«, so die Argumentation des Gerichts. Diesen Zuschlag müsse der Großhändler gegenüber der Apotheke aber nicht zwingend geltend machen.

 

Zuschläge nicht zwingend

 

»Paragraf 2 der AMPreisV regelt mithin die Möglichkeit für den Großhandel, Zuschläge zu erheben, begrenzt diese nach oben, jedoch nicht nach unten«, heißt es in der Urteilsbegründung. Zudem bestehe ein wesentlicher Zweck der AMPreisV darin, bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf der letzten Handelsstufe, also zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen. Für die vorgelagerte Handelsstufe, also die Abgabe durch Großhandel beziehungsweise den Direktvertrieb durch den Hersteller an Apotheken, gelte dies nicht entsprechend.

 

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Großhändler AEP geklagt, weil sie dessen Einkaufskonditionen für Apotheker als Verstoß gegen das Preisrecht wertet. Aus Sicht der Wettbewerbshüter darf ein Großhändler seinen Kunden demnach Rabatte nur in Höhe der sogenannten Großhandelsmarge von höchstens 3,15 Prozent bieten. AEP gewährt seinen Kunden auf Rx-Artikel bis 70 Euro 3 Prozent Rabatt und zusätzlich 2,5 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb einer Frist von zehn Tagen. Bei teureren Produkten gibt der Händler in diesem Zahlungszeitraum 2  Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. In beiden Fällen liegt der Preisnachlass über der per AMPreisV festgesetzten Höchstspanne. Ob es sich bei dem Preisnachlass dabei um einen Rabatt oder ein Skonto handelt, macht für den Kläger grundsätzlich keinen Unterschied.

 

Das sieht das Gericht anders. »Die Begriffe mögen sprachlich synonym sein, betriebswirtschaftlich, kaufmännisch und buchhalterisch gesehen sind sie es aber nicht«, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Skonto könne vom Kunden selbstständig in Anspruch genommen werden, wenn er innerhalb vorgegebener Fristen den Kaufpreis bezahlt. Rabatte hingegen gewährt der Verkäufer vor Auftragserteilung. Der Käufer kauft somit direkt zu einem niedrigeren Preis. Während also der Unternehmer einen Rabatt uneingeschränkt gewährt, hängt die Inanspruchnahme von Skonti von der Bedingung der fristgerechten Bezahlung ab. Ein Skonto reduziert nicht den Verkaufspreis und ist nach Auffassung des Gerichts durch das Preisrecht nicht verboten.

 

Festzuschlag rabattfähig

 

Der Kläger hat bereits angekündigt, in der Sache eine höchstrichterliche Entscheidung erreichen zu wollen. »Wir werden nun unsere Argumentation vertiefen und in die Berufung gehen«, so Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale. Insbesondere die Tatsache, dass das Landgericht auch den Festzuschlag von 70 Cent für rabattfähig hält, stößt auf das Unverständnis der Juristin. Der Skonto-Streit geht in die nächste Runde und wird im nächsten Jahr vor dem Oberlandesgericht Bamberg weitergeführt. /

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