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Arzneimittel im Hospiz

Kein Dispensierrecht für Ärzte

28.10.2015  09:34 Uhr

Von Stephanie Schersch / Hospize müssen Arzneimittel verstorbener Patienten vernichten, so steht es im Gesetz. Die Bundesregierung will an dieser Vorschrift festhalten, wie aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen hervorgeht.

Die Partei hatte der Regierung zuletzt einen Fragenkatalog vorgelegt und darin auf die Kritik des Diözesan-Caritasverbands Köln verwiesen, der die gesetzliche Vorgabe für unsinnig hält. Allein in Nordrhein-Westfalen werden demnach jedes Jahr Medikamente im Wert von mehr als 850 000 Euro vernichtet. Der Verband fordert daher, Ärzte sollten unverbrauchte und ungeöffnete Medikamente verstorbener Patienten weiter verschreiben dürfen.

Die Bundesregierung lehnt diesen Vorstoß ab. Die erneute Verordnung von Arzneimittelpackungen, die zuvor für einen anderen Patienten bestimmt gewesen waren, sei in der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung nicht geregelt, schreibt Ingrid Fischbach (CDU), parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit. Allerdings dürften in Deutschland ausdrücklich nur Apotheken rezeptpflichtige Präparate abgeben. Ein Dispensierrecht für Mediziner sehe das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Bevorratungs- und Abgabebefugnis für Pflegeeinrichtungen oder Hospize.

 

Keine Kontrolle

 

Auch die Rücknahme von Arzneimitteln mit dem Ziel der erneuten Abgabe durch eine Apotheke ist aus Sicht der Regierung problematisch. Schließlich müsste die Apotheke für die Qualität der zurückgenommenen Ware einstehen. Dies sei jedoch in der Heimversorgung schwierig, da die Apotheke keine durchgehende Kontrolle über den Umgang mit den Präparaten in der jeweiligen Einrichtung habe, so Fischbach. Darüber hinaus könnten auch Eigentumsverhältnisse einer weiteren Verwendung von Restbeständen entgegenstehen.

 

Wie viele Medikamente jährlich in Hospizen weggeworfen werden, ist unklar. Der Bundesregierung liegen dazu keine validen Daten vor. Die Vernichtung der Arzneimittel hält die Koalition mit Blick auf den Sinn der geltenden Regeln jedoch offensichtlich für vertretbar. »Mit den Vorschriften zur Apothekenpflicht und dem da­raus resultierenden Apothekenmonopol werden wichtige gesundheitspolitische Ziele verfolgt«, schreibt Fischbach. Sie dienten der Arzneimitteltherapiesicherheit und sollten eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung durch Apotheken sicherstellen. »Ausnahmen von diesen Grundsätzen kommen nur in begründeten Fällen in Betracht und dürfen bewährte Verfahren und Strukturen nicht grundsätzlich infrage stellen.«

 

Für Betäubungsmittel gilt bereits eine solche Ausnahme. Nicht mehr benötigte Präparate eines Patienten, die in einer Pflegeeinrichtung unter Verantwortung eines Arztes gelagert werden, kann der Mediziner einem anderen Heimbewohner verschreiben. Diese Regelungen würden »den Besonderheiten der Versorgung mit Betäubungsmitteln unter anderem in Hospizen Rechnung« tragen, so Fischbach. Auf die Versorgung mit sonstigen Arzneimitteln seien diese Vorgaben aber schlichtweg nicht übertragbar.

 

Verblisterung als Chance

 

Grünen-Gesundheitsexpertin Kordula Schulz-Asche teilt die Einschätzung der Regierung, »dass die Qualität der Versorgung mit Arzneimitteln einheitlichen Grundsätzen folgen und in den Händen der Apotheker liegen sollte«. Die Vernichtung von Arzneimitteln sei allerdings längst nicht nur ein Problem in Hospizen, sondern zunehmend auch in Pflegeheimen, sagte sie.

 

Alle Beteiligten müssten daher gemeinsam nach einer Lösung suchen. Zumindest mit Blick auf Kapseln und Tabletten sieht Schulz-Asche die individuelle Verblisterung von Arzneimitteln als Chance. »Für andere Darreichungsformen sowie die Bedarfsmedikationen in Hospizen und Pflegeheimen ist dies jedoch keine Lösung.« /

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