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OLG-Urteil

Rezeptdienste betroffen?

29.10.2013  17:03 Uhr

Von Anna Hohle / Apotheker dürfen sich nicht regelmäßig Rezepte durch denselben Arzt zustellen lassen. Das hat ein Saarländisches Gericht kürzlich entschieden. Betrifft das Urteil auch Geschäftsmodelle wie den Rezeptdienst Ordermed? Nein, behauptet das Unternehmen selbst. Doch ganz so klar ist die Sache nicht.

Ärzte und Apotheker dürfen keine Absprachen über die regelmäßige Zusendung von Rezepten treffen. Das legt bereits das Apothekergesetz fest und entsprechend urteilte kürzlich auch das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). 

Es verbat einem Apotheker, regelmäßig Rezepte dreier Arztpraxen per Fax zu beziehen, um die verschriebenen Medikamente anschließend an Patienten auszuliefern (lesen Sie dazu auch PZ 43/2013, Seite 12). Die Richter werteten das Gebaren des Apothekers als unerlaubte Rezeptsammelstelle.

 

Viele Apotheker fragen sich nun, ob das Urteil Auswirkungen auch auf andere, ähnliche Geschäftsmodelle haben könnte. So bietet der Rezeptdienst Ordermed seit vergangenem Jahr Onlineformulare und spezielle App-Anwendungen an, in die Patienten ein benötigtes Medikament sowie die Adresse ihres Hausarztes eintragen. Ordermed sendet dann ein Fax mit den Daten an die jeweilige Arztpraxis. Anschließend holt ein Bote einer teilnehmenden Ordermed-Apotheke das Rezept in der Arztpraxis ab und liefert das Medikament an den Patienten aus.

 

Die Firma Ordermed bestreitet, dass ihr Geschäftsmodell vom Urteil aus dem Saarland tangiert wird und ließ durch den Freiburger Rechtsanwalt Morton Douglas sogar ein juristisches Gutachten zu dem Fall erstellen. Darin heißt es, von einer unerlaubten Rezeptsammelstelle könne bei Ordermed nicht die Rede sein. Schließlich werde eine solche Stelle stets durch einen Apotheker beantragt mit dem Ziel, der eigenen Apotheke Rezepte zuzuführen. Beim Ordermed-Konzept gehe die Initiative jedoch vom Patienten aus. Er fülle das entsprechende Formular aus eigenem Antrieb und ohne Wissen eines Apothekers aus.

 

Die Richter am Saarländischen OLG hatten allerdings auch argumentiert, Ärzte dürften generell nur in medizinischen Ausnahmefällen Rezepte an bestimmte Apotheken weiterleiten. Allein der Wunsch eines Patienten stelle keine solche Ausnahme dar. Schließlich wiege das Interesse der Allgemeinheit an der Unabhängigkeit des Arztes und der Trennung zwischen Arzt- und Apothekeraufgaben schwerer als der Wunsch einzelner Patienten nach kurzen Wegen. Die Richter verwiesen dabei auch auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1980.

 

Bei Ordermed hält man diese Argumentation nicht für schlüssig. Das Unternehmen verweist auf ein anderes BGH-Urteil aus dem Jahr 2011. Laut diesem dürfen Ärzte ihre Patienten sehr wohl an bestimmte Anbieter wie etwa Hörgeräteakustiker verweisen, wenn dem Patient selbst kein Anbieter bekannt ist und er um eine Empfehlung bittet. Rechtsanwalt Douglas sieht darin auch eine Bestätigung des Ordermed-Modells. Schließlich gebe es keine Rechtfertigung dafür, dass Ärzte Patienten zwar an einen ihnen unbekannten Anbieter verweisen dürfen, nicht jedoch an den Wunsch-Anbieter des Patienten.

 

Deutsche Gerichte haben sich bislang nicht zu dieser Frage geäußert. Tatsächlich ist etwa im Apothekergesetz nur davon die Rede, dass Apotheker und Ärzte keine Absprachen über die Zuweisung von Rezepten treffen dürfen. Ob eine formelle Einwilligung durch den Patienten, wie etwa Ordermed sie vorsieht, den Vorwurf der Zuweisung entkräften kann oder ob sie ihn lediglich umgeht, ist bislang nicht rechtlich geklärt. /

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