BMG bessert nach |
22.10.2014 07:36 Uhr |
Von Yuki Schubert / Die neue Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) hat nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu Unsicherheiten geführt.
Laut Ende Juli 2014 in Kraft getretener MPAV sollen Medizinprodukte, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, nur an Fachkreise abgegeben werden. Dies hatte zu der Annahme geführt, dass insbesondere Spiralen auch bei Vorlage einer Verschreibung in Apotheken nicht mehr an Patienten abgegeben werden dürften.
Ein Missverständnis: Das BMG wollte nach eigenen Angaben mit diesem Passus lediglich festhalten, dass bestimmte Medizinprodukte, die nur durch medizinisches Fachpersonal angewendet werden dürfen, nicht von Apotheken an Laien zur Eigenanwendung abgegeben werden sollten. Die Praxis, wonach Patientinnen von ihrem Arzt ein Intrauterinpessar verschrieben bekommen, das Rezept in einer Apotheke einlösen und dann von ihrem Arzt einsetzen lassen, sollte durch die Textpassage in der Verordnung aber nicht eingeschränkt werden, so das BMG.
Um die Verwirrung aufzulösen soll nun der betreffende Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 des MPAV wie folgt lauten: »Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen ist, darf nur an Fachkreise nach Paragraf 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt.« Laut BMG soll der Bundesrat die Änderung spätestens Anfang 2015 beschließen können. /