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Urteil

Gericht untersagt Rezepte per Fax

22.10.2013  16:45 Uhr

Von Anna Hohle / Apotheker dürfen sich nicht reihenweise Rezepte durch Arztpraxen zustellen lassen. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) und wies damit die Berufung eines Apothekers zurück.

Zuvor hatte bereits das Landgericht Saarbrücken geurteilt, dass der Mann nicht mehr regelmäßig Rezepte dreier Arztpraxen per Fax annehmen und anschließend Patienten mit den verschriebenen Arzneimitteln beliefern darf.

 

Hintergrund ist die Klage einer anderen ortsansässigen Apothekerin. Kunden hatten sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Kollege einen Botendienst unterhielt. Drei Arztpraxen sendeten ihm regelmäßig Rezepte per Fax, anschließend lieferten Boten der Apotheke die Medikamente an die Patienten aus und holten später die Originalrezepte in den Praxen ab. Als Beweisstück hatte die Klägerin einen Müllsack aus der Apotheke ihres Kollegen vorgelegt. Er war ihr nach eigenen Angaben zugespielt worden und enthielt mehr als 70 Faxkopien und Lieferbelege. Das Landgericht Saarbrücken hatte der Klägerin im Januar dieses Jahres recht gegeben und den Apotheker zur Unterlassung verurteilt.

Der Beklagte argumentierte nun vor dem OLG, bei den verhandelten Beispielen habe es sich um Einzelfälle gehandelt. Es seien zumeist bettlägerige oder sehr alte Patienten gewesen, denen er in Absprache mit den Arztpraxen Medikamente geliefert hatte. Die gelegentliche Zustellung durch Boten sei schließlich ebenso wie der Versandhandel mit Arzneimitteln erlaubt.

 

Das OLG wies die Berufung des Apothekers jedoch zurück. Von Einzelfällen könne hier keine Rede sein. Die vorgelegten mehr als 70 Faxkopien seien schließlich im Zeitraum von nur acht Tagen entstanden. Diese Menge weise darauf hin, dass weniger medizinische Gründe als vielmehr Bequemlichkeits­er­wä­gun­gen der Patienten eine Rolle gespielt hätten, so die Richter. Ohne medizinische Gründe und allein auf Wunsch eines Patienten dürfe jedoch kein Arzt ein Rezept per Fax übermitteln. Es sei grundsätzlich untersagt, dass sich der Arzt aus eigener Initiative in den Erwerbsvorgang eines Medikamentes einmische. Zu leicht könne es sonst zu einer Interessenkollision kommen.

 

Unerlaubte Sammelstelle

 

Die Richter am OLG schlossen sich dem Urteil des Landgerichts an, wonach der Apotheker durch Absprachen und Botendienste eine nicht erlaubte Rezeptsammelstelle unterhalten hat. Solche Sammelstellen abseits der Offizinapotheke sind laut Apothekenbetriebsordnung jedoch nur mit Erlaubnis einer zuständigen Behörde, wie etwa einer Apothekerkammer, zulässig, um Patienten in sehr abgelegenen Gegenden weite Wege zu ersparen. Auch dürfen sie grundsätzlich nicht in Arztpraxen eingerichtet werden. /

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