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Zweitmeinung

Verfahren startet mit Lungenhochdruck

21.10.2008  17:27 Uhr

Zweitmeinung

<typohead type="3">Verfahren startet mit Lungenhochdruck

Von Liva Haensel

 

Künftig müssen Therapien mit teuren Medikamenten vom behandelnden Arzt mit einem für die Indikation besonders qualifizierten Kollegen abgestimmt werden. Erst dann können die Medikamente verabreicht werden. Bisher betrifft das allerdings nur solche, die bei Lungenhochdruck (pulmonale arterielle Hypertonie, PAH) eingesetzt werden.

 

Mit dem Zweitmeinungsverfahren soll eine Kostenexplosion vermieden sowie »mehr Sicherheit in der Arzneimitteltherapie« erreicht werden, gab das unparteiische Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), Dr. Rainer Hess, am vergangenen Donnerstag bei einer Pressekonferenz bekannt. In einem ersten Schritt gilt die Richtlinie jedoch nur für vier Medikamente zur Behandlung von Lungenhochdruck. An der Erkrankung leiden in Deutschland rund 3000 Menschen.

 

Die zur Linderung der PAH eingesetzten Wirkstoffe Bosentan, Iloprost, Sildenafil und Sitaxentan können ab Januar nur noch in Rücksprache mit einem Experten eingesetzt werden. Die Jahrestherapiekosten liegen zwischen 11.000 Euro (Sildenafil) und 110.000 Euro (Iloprost). Um den Status als Zweitmeinungs-Experte zu erhalten, müssen Mediziner entsprechende Nachweise erbringen, betonte Hess. Dazu gehöre auch, dass der Arzt mindestens 15 Patienten mit der speziellen Erkrankung behandelt habe. Zehn Weiterbildungspunkte für Mediziner wolle die Kassenärztliche Vereinigung bis Ende des Jahres erarbeiten und abschließend veröffentlichen.

 

Ausnahmen beim Zweitmeinungsverfahren gebe es aber dennoch, sagte Hess: »Bei den rund 30 spezialisierten Zentren in Deutschland in Bezug auf PAH fällt die Zweitmeinung dann weg, wenn deren Leiter die behandelnden Ärzte sind.« Das betreffe zurzeit rund 35 Fachärzte. Konkret bedeutet das: Ein schwerkranker Patient lässt sich direkt von einem Spezialisten behandeln, der ihm die kostenintensive Therapie verschreiben kann, ohne Rücksprache mit einem weiteren Kollegen zu halten. Ob diese Ausnahme zur Folge hat, dass das Zweitmeinungsverfahren dann gar nicht mehr in Anspruch genommen werde, wollte Hess nicht bestätigen. »Es können Situationen entstehen, die nicht mehr in unserer Hand liegen«, sagte der Jurist dazu. Etwa, wenn Patienten eine Therapie ablehnen oder bei Unterlassung klagen.

 

Generell sei der GBA von der Richtigkeit des Zweitmeinungsverfahrens überzeugt, »das in anderen deutschsprachigen Ländern schon lange existiert«. Neben Wirtschaftlichkeit und Qualitätsabsicherung sei ein weiterer positiver Punkt dabei der wegfallende Regressdruck: kein Arzt müsse sich bei Beteiligung des Zweitmeinungsverfahrens in existenzielle Gefahr begeben, betonte Hess ausdrücklich.

 

Die Frist zur Durchführung des Verfahrens läuft am sechsten Tag ab. Bis dahin müssen sich beide Ärzte auf dieselbe Therapie mit Zustimmung des Patienten geeinigt haben. Die Richtlinie sieht außerdem eine engere Verzahnung zwischen Krankenhausärzten und niedergelassenen Vertragsärzten vor, um die konsensuelle Absprache zu vereinfachen.

 

Der GBA plant zudem eine Evaluierung des Zweitmeinungsverfahrens, um damit »eine Transparenz hinzubekommen«, sagte GBA-Mitglied und Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Carl-Heinz Müller. Das Verfahren sei bürokratisch. Müller: »Wir wollen die Schwachstellen offenlegen.« Das Zweitmeinungsverfahren wird weiter ausgeweitet. Als nächste Indikation stehen Tumorerkrankungen auf dem Programm: Der GBA wird noch in diesem Jahr über Medikamente im Einsatz gegen Colon-Karzinome entscheiden.

 

Kritik vom BPI

 

Beim Bundesverband der pharmazeutischen Industrie (BPI) kam die Entscheidung, das Zweitmeinungsverfahren für PAH einzuführen, nicht gut an. Damit gingen ein höherer Bürokratieaufwand und eine Therapieverschleppung einher, kritisierte die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin, Professor Dr. Barbara Sickmüller. Es lasse sich »insgesamt nicht plausibel und transparent nachvollziehen, nach welchen Kriterien Präparate für ein Zweitmeinungsverfahren ausgewählt werden«. Kritisch äußerte sich Sickmüller auch, weil es sich bei PAH um eine seltene Erkrankung handelt und die eingesetzten Medikamente deshalb Orphan Drugs sind, die ihrer Meinung nach vom Zweitmeinungsverfahren ausgeschlossen werden sollten.

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