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Betriebsräume

Klimaanlagen von der Steuer absetzen

07.10.2015  09:58 Uhr

Von Eike Christian Kayser / Die Apothekenbetriebsordnung schreibt unter gewissen Umständen eine Klimatisierung der Betriebsräume vor. Inwieweit die Kosten für die Anschaffung einer Klimaanlage von der Steuer abgesetzt werden können, hängt davon ab, ob die Anlage als Gebäudebestandteil oder Betriebs­vorrichtung gilt. Entscheidend ist dabei, auf welche Räume sich die Klimatisierung erstreckt.

Die Finanzverwaltung wertet Klimaanlagen meist als Gebäudebestandteil. Die Anschaffungskosten können somit nur auf die relativ lange Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt und als Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn die Klimaanlage als sogenannte Betriebsvorrichtung gilt. Dann können die Kosten auf die deutlich kürzere Nutzungsdauer der Klimaanlage verteilt werden. Durch die damit verbundenen höheren Abschreibungen entsteht zunächst eine deutliche Steuerminderung.

Betriebsvorrichtungen sind nach den strengen Grundsätzen der Rechtsprechung nur solche Güter, mit denen die Apotheke unmittelbar betrieben wird und die nicht der üblichen Nutzung des Gebäudes dienen. Die Apothekenbetriebsordnung schreibt konkrete Maximaltemperaturen für die Lagerung von Arzneimitteln vor und macht damit in bestimmte Fällen eine Klimatisierung der Betriebsräume erforderlich. So könnte angenommen werden, dass die Klimaanlage nicht der üblichen Nutzung des Gebäudes, sondern überwiegend dem Apothekenbetrieb dient. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jedoch bereits im Jahr 2008 entschieden, dass eine Klimaanlage im Apothekenverkaufsraum keine Betriebsvorrichtung sein kann. Dabei wurde unterstellt, dass die eingebaute Klimaanlage für die Nutzung des Verkaufsraums durch Menschen zumindest nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

 

Mit Blick auf das BFH-Urteil dürfte eine Klimaanlage, die sich über die Verkaufsräume erstreckt, auch im Lichte der aktuell geltenden Apothekenbetriebsordnung nicht als Betriebsvorrichtung einzustufen sein. Bereits in ihrer früheren Rechtsprechung hatten die Richter ausgeführt, dass behördliche Anordnungen, die das Vorhandensein von bestimmten Einrichtungen oder Anlagen vorschreiben, nicht als maßgebendes Kriterium für Betriebsvorrichtungen gelten.

 

Erstreckt sich die Klimaanlage nur auf die Lagerräume der Apotheke, weil bei der Lagerung von Arzneimitteln eine entsprechende Temperatur gewährleistet sein muss, kann die Anlage hingegen als Betriebsvorrichtung gewertet werden. In diesem Fall sind die Anschaffungskosten auf den kürzeren Abschreibungszeitraum zu verteilen. /

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