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Entscheidung verzögert sich

11.10.2011  18:17 Uhr

Von Siegfried Löffler / Seit einem Jahr warten die Apotheker bereits auf eine höchstrichterliche Antwort auf die Frage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Medikamente gilt, die über den Versandhandel aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt werden. Eine Entscheidung wird vermutlich erst im kommenden Jahr fallen.

Zuständig ist der nur sehr selten tagende Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Sitz in Karlsruhe. Er muss bei der Auslegung der Preisverordnung tätig werden, weil es unterschiedliche Entscheidungen zu dieser Thematik vom Bundesgerichtshof ( I ZR 72/08 vom 9. September 2010) und den beiden für das Krankenversicherungsrecht zuständigen Senaten des Bundessozialgerichts gibt (B 1 KR 4/08 vom 28. Juli 2008 und B 3 KR 14/08 vom 17. Dezember 2009).

 

Die höchste Instanz

 

In derartigen Grenzfällen ist es Aufgabe des Gemeinsamen Senats, im Inte­resse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine klare Entscheidung zu treffen. Der Gemeinsame Senat ist also gewissermaßen die allerhöchste Instanz der fünf höchsten Gerichtshöfe.

 

Der Rechtsstreit wurde von der in den Niederlanden ansässigen Europa Apotheek in Venlo ausgelöst, die auf ihrer Website verschreibungspflichtige Medikamente für den deutschen Markt anbietet. Zunächst sah es so aus, als würde der Gemeinsame Senat noch in der zweiten Jahreshälfte eine Entscheidung fällen, nachdem beide Bundesgerichte klargestellt hatten, dass sie an ihrer Rechtsprechung festhalten würden.

Da allerdings trotz Verlängerung der Abgabefrist für die Voten der beiden Gerichte bis Ende August 2011 noch kein Verhandlungstermin festgelegt werden konnte, ist im Rechtsstreit GmS-OBG 1/10 mit einer Entscheidung in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen. Das Verfahren könnte sich damit noch bis Mitte 2012 hinziehen.

 

Grundsätzlich traf der Gemeinsame Senat in der Vergangenheit seine Entscheidungen ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung. Das passte der Europa Apotheek nicht. Sie überraschte bereits im Frühjahr die Richter in Karlsruhe und Kassel mit einem »Widerspruch gegen eine schnelle Entscheidung«. Es ging ihr offensichtlich darum, Zeit zu gewinnen. Unzulässig war diese Initiative allerdings nicht, heißt es doch in Para­­graf 15 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes: »Der Gemeinsame Senat entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung nur über die Rechtsfrage. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Gemeinsame Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.«

 

Verbindliche Entscheidung

 

Damit haben die am Schluss Unterlegenen eine Garantie, dass sich die höchsten Richter mit ihren Argumenten auseinandersetzen müssen. Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat unterscheidet sich vom »normalen« Verlauf der Rechtsstreitigkeiten bei den fünf Obersten Gerichtshöfen mit Klägern und Beklagten.

 

Die Richter zweier Bundesgerichte, die bei der Entscheidung einer Rechtsfrage unterschiedliche Begründungen gaben, müssen klären, welche Ansicht künftig gelten soll. Nach Paragraf 16 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit sind sie dazu verpflichtet. Dort heißt es eindeutig: »Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.« / 

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