Kennzeichnung auch in ADBA-Datenbank |
01.10.2013 17:44 Uhr |
Von Matthias Ganso und Ralf Goebel / Arzneimittel, die aus verschiedenen Gründen einem Sicherheitsvorbehalt unterliegen, sollen in der EU mit einem schwarzen Dreieck gekennzeichnet werden. Patienten und Angehörige von Gesundheitsberufen sollen sofort erkennen, dass diese Arzneimittel einer zusätzlichen Überwachung in der Pharmakovigilanz unterliegen. Ab dem 1. Oktober wird ABDATA Pharma-Daten-Service die betroffenen Arzneimittel in der ABDA- Datenbank gesondert gekennzeichnet.
Die Wirksamkeit und Sicherheit eines Arzneimittels wird heute während seiner gesamten Lebensspanne systematisch überwacht, um Arzneimittelrisiken frühzeitig zu erkennen und risikominimierende Maßnahmen einzuleiten. Das europäische Pharmakovigilanz-System bildet eine wichtige Säule des Patientenschutzes in der EU. Die letzte umfassende Revision der EU-Pharmakovigilanz-Vorschriften erfolgte am 15. Dezember 2010 mit der Richtlinie 2010/84/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1335/2010. Damit einher gingen Änderungen der Richtlinie 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, die die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der neuen Kennzeichnung darstellen.
Rechtliche Grundlagen
Der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz der europäischen Arzneimittelagentur (PRAC) gab auf der Grundlage eines Diskussionsprozesses, an welchem Vertreter der Gesundheitsberufe sowie von Patienten- und Verbraucherorganisationen beteiligt waren, eine Empfehlung ab, die am 7. März 2013 von der Europäischen Kommission als Verordnung angenommen wurde. Die Verordnung (EU) Nr. 198/2013 ordnet die spezielle Kennzeichnung von Humanarzneimitteln an, die einer zusätzlichen Überwachung (additional monitoring) unterliegen sollen, und legt das schwarze, auf der Spitze stehende, gleichseitige Dreieck als Symbol dazu fest.
Der Gesetzgeber betont in der Begründung, dass »ein verbessertes Pharmakovigilanz-System (…) auf keinen Fall dazu führen (darf), dass Genehmigungen für das Inverkehrbringen vorzeitig erteilt werden«, jedoch werden einige Arzneimittel mit der Verpflichtung zusätzlicher Überwachung zugelassen. Weiterhin sollen »Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe (…) problemlos erkennen können, welche Arzneimittel einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, damit sie den zuständigen Behörden (…) insbesondere mutmaßliche Nebenwirkungen melden können«.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) haben in einer gemeinsamen Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 7. August 2013 über das schwarze Dreieck sowie die Platzierung und die zu verwendenden Standardformulierungen in Fachinformation und Packungsbeilage informiert (siehe PZ 35/2013, Seite 75). Bis spätestens zum 31. Dezember 2013 sind somit Arzneimittel mit Sicherheitsvorbehalt entsprechend zu kennzeichnen.
Die zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen betreffen alle
Diejenigen Arzneimittel, die einer zusätzlichen Überwachung unterliegen, sind durch die europäische Arzneimittelagentur (EMA) auf einer Liste zu führen. Der PRAC veröffentlicht diese Liste seit April 2013 und aktualisiert sie monatlich (www.ema.europa.eu -> Regulatory -> Human medicines -> Pharmacovigilance -> List of medicines under additional monitoring).
Der PRAC kann aufgrund von Sicherheitsvorbehalten weitere Arzneimittel auf die Liste setzen. In der Regel bleiben die Arzneimittel für fünf Jahre auf der Liste, es sei denn, der PRAC entscheidet abweichend. Bei den 119 Arzneimitteln mit 110 Wirkstoffen, die im August 2013 bereits auf der Liste geführt wurden, handelt es sich in rund 62 Prozent (N = 74) um neue Wirkstoffe und in 20 Prozent (N = 24) um Arzneimittel, die eine sogenannte bedingte Zulassung erhalten haben oder die unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen wurden. In weiteren 16 Prozent (N = 19) werden von den Zulassungsbehörden weitere Daten zur Langzeitsicherheit oder seltenen Nebenwirkungen in Form von Post-authorisation safety studies (PASS) verlangt (siehe Tabelle auf Seite 33). Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen können systematische und regelmäßige (zum Beispiel zwei- bis dreiwöchentliche) Auswertungen aller berichteten unerwünschten Wirkungen oder die Durchführung von Sicherheitsstudien nach der Zulassung, die oben genannten PASS sein (1).
Bei der Umsetzung der neuen Kennzeichnung möchte der Gesetzgeber durch die Schaffung von Übergangsfristen Lieferengpässe vermeiden. Um Rückrufe oder ein Umpacken zu umgehen, dürfen Bestände, die vor dem 1. Januar 2014 hergestellt, verpackt und gekennzeichnet wurden, bis zu deren vollständigen Verbrauch abgegeben werden.
Zur Unterstützung der Beratung in der Apotheke hat sich ABDATA Pharma-Daten-Service entschlossen, Arzneimittel die gemäß der neuen Regelung unter besonderer Überwachung stehen, ab dem 1. Oktober in der ABDA-Datenbank zu kennzeichnen.
Verdachtsfälle melden
Grundvoraussetzung für die Effektivität der Regelung sind ein hoher Bekanntheitsgrad unter den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den Patienten sowie richtige und angemessene Schlussfolgerungen und Handlungen. Die Apotheken sollten die Patienten über die Bedeutung des schwarzen Dreiecks informieren ohne sie zu verunsichern. Die bedeutendste Rolle der Apotheke besteht jedoch darin, gemäß den bestehenden berufsrechtlichen Verpflichtungen die ihnen bekannt gewordenen unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) zu melden. Die AMK weist aber ausdrücklich darauf hin, dass nicht nur Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen von Arzneimitteln gemeldet werden sollen, die unter besonderer Überwachung stehen, sondern auch UAW von allen anderen Arzneimitteln.
Die geringe Meldebereitschaft ist der gravierendste Nachteil eines Spontanberichtssystems (2). Patienten in der EU werden nunmehr direkt über den Beipackzettel aufgefordert, Nebenwirkungen zu melden, möglichst online über die Webseiten des BfArM und des PEI (Patienten-Online-Meldungen unter https://verbraucher-uaw.pei.de). Diese Aufforderung in den Beipackzetteln soll dazu beitragen, die Zahl der UAW-Meldungen an die Bundesoberbehörden zu erhöhen. Auf diese Weise sollen die Arzneimittelbehörden frühzeitig mehr Sicherheitsdaten zu Arzneimitteln nach der Zulassung erhalten und in die Lage versetzt werden, rascher Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. /
Gründe für die Kennzeichnung mit dem schwarzen Dreieck | Beispiele für Handelsnamen/Wirkstoffe |
---|---|
Zugelassen unter außergewöhnlichen Umständen | Aldurazyme, Atriance, Ceplene, Elaprase, Evoltra, Firdapse, Ilaris, Increlex, Naglazyme, Prialt, Replagal, Vedrop, Ventavis, Xagrid, Yondelis |
Bedingte Zulassung | Arzerra, Diacomit, Intelence, Tyverb, Vectibix, |
Neuer Wirkstoff | Benlysta, Constella, Dificlir, Eliquis, Elvanse, Eylea, Fluenz, Forxiga, Fycompa, Halaven, Iclusig, Jevtana, Nulojix, Stribild, Teysuno, Trajenta, Victrelis, Zelboraf |
Neuer Wirkstoff, zugelassen unter außergewöhnlichen Umständen | Vyndaqel |
Neuer Wirkstoff, bedingte Zulassung | Adcetris, Bosulif, Caprelsa, Fampyra, Pixuvri, Xalkori |
Neuer Wirkstoff, PASS | Eklira Genuair, Esbriet, Eurartesim, Gilenya, Jakavi, Kalydeco, Yervoy, Bretaris Genuair |
Neues biologisches Arzneimittel | Hexyon, Influsplit Tetra, Xgeva |
Post-authorisation safety studies (PASS) | Cyproteronacetat und Ethinylestradiol enthaltende Arzneimittel, Daxas, Exjade, Invirase, Opgenra, Protelos, Seebri Breezhaler, Tygacil, Tysabri, Xarelto |