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Arzneimittelpreisbindung

Keine Kuschelsocken als Zugabe

12.09.2017  10:04 Uhr

Von Ev Tebroke / Apotheker dürfen hierzulande ihren Kunden keine Gutscheine schenken, die diese bei Abgabe eines Rezepts dann einlösen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Damit unterstreichen die Richter erneut: In Deutschland gilt die Arzneimittelpreisverordnung – ungeachtet jüngster europäischer Rechtsprechung.

Keine Kuschelsocken als Belohnung: Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb von preisgebundenen Medikamenten keine geldwerte Vorteile gewähren. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) entschieden und mit den Urteilen vom 8. September die Rechtsauffassung der Apothekerkammer Westfalen Lippe bestätigt.

Die Kammer hatte zwei Apothekerinnen gerügt, weil diese in den Jahren 2013 und 2014 Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Kuschelsocken an ihre Kunden ausgegeben hatten. Bei Rezepteinlösung konnten die Kunden diese dann einlösen. Die Kammer sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und untersagte die Abgabe der Gutscheine. Dagegen hatten die Apothekerinnen geklagt, waren aber auch im Berufungsverfahren vor dem OVG nun erfolglos.

 

Wie bereits das Verwaltungsgericht Münster sah auch das OVG in der Gutschein-Praxis eindeutig einen Verstoß gegen die Preisbindung. Die in den Gutscheinen versprochene Sachzuwendung ließen den Erwerb des preisgebundenen Medikaments günstiger erscheinen, so die Begründung der Richter. Dass die Zugabe mit weniger als 50 Cent nur einen geringen Wert habe, sahen sie im Rahmen der Preisbindung als unerheblich an, weil diese keine Bagatellgrenze für Abweichungen kenne.

 

Preisbindungsvorschrift

 

Mit dem Urteil bekräftigte das Gericht zudem, dass hierzulande die Preisbindungsvorschriften verfassungsgemäß sind – unabhängig vom zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Herbst 2016. Seitdem ist es bereits das zweite Mal, dass ein Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung in dieser Form bestätigt. Zuletzt hatte das OVG Niedersachsen dementsprechend geurteilt.

 

Diesmal liegt nun eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vor. Das Münsteraner Urteil dürfte laut Rechtsexperten daher Signalwirkung haben. /

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