Pharmazeutische Zeitung online
Gendiagnostikgesetz

Schutz vor Diskriminierung

14.09.2010  19:08 Uhr

PZ / Das Gendiagnostikgesetz trat zum 1. Februar 2010 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Patienten von den Vorteilen bei ihnen angewendeten Diagnoseverfahren profitieren. Gleichzeitig soll der Missbrauch von Untersuchungsergebnissen und die Diskriminierung der Untersuchten verhindert werden.

Nach dem Gesetz dürfen nur Ärzte andere Menschen zu medizinischen Zwecken genetisch untersuchen. Vor der Untersuchung muss der Arzt dem Patienten eine Beratung anbieten. Bei Untersuchungen, die eine Vorhersage über mögliche spätere Krankheiten von Erwachsenen oder ungeborenen Kindern erlauben, sind Beratungen vor und nach der Untersuchung sogar Pflicht. Ob dem Untersuchten die Ergebnisse mitgeteilt werden, entscheidet er selbst. Im Gesetz ist das Recht auf Nichtwissen festgeschrieben.

 

Voraussetzung für eine gendiagnostische Untersuchung ist immer die Zustimmung des Patienten. Ist der Patient dazu nicht mehr in der Lage, darf er nur dann untersucht werden, wenn er von der Untersuchung profitiert. Auch bei einem Vaterschaftstest gelten diese Regeln. Die Kinder müssen altersgerecht über den Test aufgeklärt werden. Bei Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten im Namen des Kindes, ob es getestet werden darf. Sind sie sich nicht einig, benennt das Familiengericht eine dritte Person, die im Sinne des Kindes entscheidet.

 

Genetische Untersuchungen vor der Geburt sind nur eng begrenzt erlaubt. Sie sind allein dann möglich, wenn Genanomalien untersucht werden, die die Gesundheit des Fetus vor oder unmittelbar nach der Geburt beeinträchtigen können. Damit sind auch genetische Untersuchungen auf das Geschlecht oder auf Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen können, verboten.

 

Genetische Tests auf Verlangen des Arbeitgebers oder einer Versicherung sind grundsätzlich verboten. Auch die Ergebnisse einer Untersuchung in anderem Zusammenhang, dürfen weder Arbeitgeber noch Versicherungen erfragen. Verstöße gegen das Gendiagnostikgesetz werden mit hohen Geldbußen oder Haftstrafen bis zu zwei Jahren bestraft. /

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