Erstattungszinsen künftig steuerfrei |
13.09.2010 21:45 Uhr |
Zahlt das Finanzamt neben der Einkommensteuererstattung auch Zinsen (sogenannte Erstattungszinsen), müssen diese nicht mehr versteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung.
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, weil das Finanzamt von ihm geleistete Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nicht als Werbungskosten anerkennen, Erstattungszinsen aber trotzdem versteuern wollte. Der Kläger machte geltend, dass das Abzugsverbot für die Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei.
Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die ein Steuerpflichtiger an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden. Diese Regelung wurde ersatzlos abgeschafft. Trotzdem mussten Erstattungszinsen weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden. Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen.
Mit seinem Urteil sorgt der Bundesfinanzhof (BFH) nun für Gerechtigkeit. Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen sehen die Münchner Richter zwar als verfassungsgemäß an. Denn der Gesetzgeber hat das Recht, bestimmte Aufwendungen generell vom Abzug auszuschließen. Jedoch ändert der BFH die bisherige Beurteilung von Erstattungszinsen.
Begründung des Gerichts
Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung. Dafür erhalte er als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen.
Grundsätzlich können die Erstattungszinsen daher zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, die steuerpflichtig sind. An dieser Auffassung hält der BFH nach wie vor fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie im Streitfall die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen laut Gesetz nicht steuermindernd abgezogen werden können.
In diesem Fall müssen die Erstattungszinsen ebenfalls dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet werden und steuerfrei bleiben. /
Aktenzeichen VIII R 33/07
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Diplom-Finanzwirtin Doreen Amelang
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