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Klinikversorgung

Apotheke muss in der Nähe sein

04.09.2012  18:21 Uhr

Von Daniela Biermann / Krankenhäuser dürfen sich nur von Apotheken beliefern lassen, die in angemessener räumlicher Nähe liegen. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

In dem Fall ging es um eine krankenhauseigene Apotheke aus dem westfälischen Ahlen, die eine Klinik in Bremen versorgen wollte. Zwischen den beiden Orten liegt eine Strecke von 216 Kilometern, die über die stauanfällige Autobahn A1 führt. Der Krankenhausträger, zu dem die Apotheke gehört, hatte daher vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) keine Genehmigung des Vertrags bekommen und gegen diese Entscheidung geklagt.

In erster Instanz gab das Verwaltungsgericht Münster im Dezember 2008 dem Land NRW recht. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied dagegen im Mai 2011 in zweiter Instanz zugunsten des Krankenhausträgers. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob dieses Urteil nun am vergangenen Donnerstag auf.

 

Depot ist keine Alternative

 

Bei 216 Kilometern Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus sei nicht sichergestellt, dass Arzneimittel und pharmazeutische Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung stünden, begründete das BVerwG sein Urteil. Auch ein Notfalldepot mit selten gebrauchten, lebenswichtigen Arzneimitteln im zu beliefernden Krankenhaus könne eine fehlende Ortsnähe nicht kompensieren. »Ein solches Depot, das von Gesetzes wegen eine Apotheke nicht ersetzen darf, kann nicht allen denkbaren medizinischen Notfallsituationen Rechnung tragen«, so das BVerwG in einer Pressemitteilung.

 

Auch müsse im Bedarfsfall unverzüglich ein Apotheker im Krankenhaus für eine pharmazeutische Beratung zur Verfügung stehen. »Die Entscheidung sichert die Qualität der Arzneimittelversorgung in den Krankenhäusern«, kommentierte Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, die Entscheidung. »Die Patienten in den Kliniken können sich auch in Zukunft darauf verlassen, dass eine Apotheke in der Umgebung jederzeit die notwendigen Medikamente liefern und die Ärzte entsprechend pharmazeutisch beraten kann.«

 

Auch der Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker (BVKA) begrüßte das Urteil: »Dem durchsichtigen Versuch, wegen vermeintlicher wirtschaftlicher Vorteile die Arzneimittelbelieferung ohne Rücksicht auf eine notwendige Akutversorgung über Hunderte von Kilometern durchzuführen, wurde damit ein Riegel vorgeschoben«, so BVKA-Vorsitzender Dr. Klaus Peterseim.

 

Derzeit gebe es noch weitere Fälle, in denen über große Distanzen Belieferungen stattfinden. »Jetzt ist es an der Zeit, diese untragbaren Zustände zu beenden und zu einer ordnungsgemäßen Krankenhausversorgung zurückzukehren«, forderte Peterseim. /

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