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Kindergeld und Freibeträge

Neues Gesetz entlastet Familien

Datum 26.08.2015  10:13 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Ende Juli ist ein Gesetz in Kraft getreten, das Familien finanziell entlastet. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt ebenso wie der Kinderfreibetrag. Rückwirkend zum 1. Januar gibt es zudem mehr Kindergeld.

Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2015 um 118 Euro auf 8472 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro auf dann 8652 Euro erhöht. Zum Abbau der kalten Progression wird der Tarif 2016 außerdem an die Inflationsrate der letzten Jahre angepasst. Von kalter Progression spricht man, wenn Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Besteuerung kommt.

 

Weniger Kaufkraft

 

Beispiel: Das Preisniveau steigt in einem Jahr um 2 Prozent. Ein Steuerpflichtiger erzielt im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 Prozent. Real hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation nichts geändert. Da er aber mehr verdient, wächst seine Steuerbelastung, denn der Einkommensteuertarif steigt progressiv. Die Kaufkraft sinkt somit im Vergleich zum Vorjahr. Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags entstehende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember berücksichtigt, bei Selbstständigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015.

Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016. Grundlage dafür ist der zehnte Existenzminimumbericht der Bundesregierung aus dem Januar. Gleichzeitig soll das Kindergeld für 2015 und 2016 angehoben werden. Ab dem 1. Januar 2015 legt das Gesetz eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind fest, ab dem 1. Januar 2016 steigt der Betrag um weitere 2 Euro pro Kind. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate seit Januar wird die Nachzahlung in einem Betrag spätestens im Oktober erfolgen.

 

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1308 Euro auf 1908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. Er steigt für jedes weitere Kind um 240 Euro. Die mit der Anhebung verbundene steuerliche Entlastung wird ebenfalls bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Den erhöhten Betrag für das zweite und jedes weitere Kind können Alleinerziehende im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend machen. Sie müssen einen entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Wird kein Antrag gestellt, berücksichtigt das Finanzamt den Erhöhungsbetrag im Rahmen der Einkommen­steuerveranlagung. Auf diesem Wege erfolgt auch die Entlastung bei Selbstständigen.

 

Die Bundesregierung hat außerdem beschlossen, den Kinderzuschlag ab Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf dann 160 Euro zu erhöhen. Der Zuschlag kommt Eltern zugute, die zwar grundsätzlich ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. /

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