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Verwaltungsgerichtshof

Visavia bleibt vorerst abgeschaltet

19.08.2008  16:23 Uhr

Verwaltungsgerichtshof

<typohead type="3">Visavia bleibt vorerst abgeschaltet

Von Daniel Rücker

 

Die Abgabe von Arzneimitteln über Automaten hat nicht das Plazet des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) gefunden. Ein klagender Apotheker aus der Nähe von Coburg muss auf seinen maschinengesteuerten Außenschalter bis auf Weiteres verzichten.

 

Seit seiner Einführung ist das vom Automatenhersteller Rowa entwickelte System Visavia in der Kritik. Das System ermöglicht die ferngesteuerte Abgabe von Arzneimitteln, die in einem Kommissionierer gelagert sind, über einen Außenschalter an Patienten. Kontrolliert wird der Vorgang von einem Apotheker, der über eine Videokamera den Vorgang überwacht und gleichzeitig dem Patienten als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Den Überwachungsbehörden gefällt dies nicht, denn der unmittelbare Kontakt zwischen Patient und Apotheker ist dabei nicht vorgesehen. Das bemängelte auch die Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AG AATB) der Obersten Landesgesundheitsbehörden und sprach sich gegen das System aus. Neben juristischen Bedenken machten die Mitglieder der Arbeitsgruppe auch mangelnden Gesundheitsschutz geltend.

 

Die Skepsis wird von den Gerichten, die sich bislang mit der Zulässigkeit von Visavia beschäftigt haben, geteilt. Nachdem das Landratsamt Coburg am 6. März 2008 das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit dem von Rowa entwickelten System verboten hatte, lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth am 23. April eine Beschwerde gegen das Verbot ab. Diese Entscheidung hat nun der VGH Bayern bestätigt. Damit muss der Apotheker seinen Automaten bis zu einer Klärung in der Hauptsache durch das VG Bayreuth abgeschaltet lassen. Über die Rechtmäßigkeit von Visavia wird erst dort entschieden.

 

Verstoß gegen Beratungspflicht?

 

Für die noch ausstehende Entscheidung in der Hauptsache hat der VGH Rowa und dem klagenden Apotheker nicht allzu viel Hoffnung gemacht. Eine eindeutige Prognose über den Ausgang des Verfahrens sei zwar nicht möglich, schreiben die Richter in der Urteilsbegründung. Allerdings lasse sich bereits jetzt absehen, »dass das Inverkehrbringen von Arzneimitteln über das Visavia-System jedenfalls nicht in jeder Hinsicht mit den einschlägigen rechtlichen Vorgaben im Einklang steht und insoweit auf der Grundlage von § 69 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in rechtmäßiger Weise untersagt werden kann«.

 

Zudem spreche viel dafür, dass die Abgabe von Arzneimitteln ohne unmittelbaren Kontakt zum Kunden gegen die in der Apothekenbetriebsordnung festgelegte Beratungspflicht verstößt. Bei Visavia sei lediglich eine Videokonferenz zwischen Kunden und Apotheker möglich. Dies sei zu wenig. Traditionell erfolge die Beratung in einem persönlichen Gespräch in der Apotheke. Dies sei das »Normalbild«. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber davon abrücken wolle.

 

Ausdrücklich weisen die Richter am VGH darauf hin, dass sich der Apotheker beim persönlichen Kontakt besser auf den Patienten und seine persönlichen Bedürfnisse einstellen könne. So müssten etwa ältere und gebrechliche Patienten intensiver beraten werden als gesunde Menschen. Es sei jedoch zu erwarten, dass die Senioren ihren höheren Beratungsbedarf über ein Videosystem nicht ausreichend vermitteln könnten, zumal sie im Umgang mit neuen Telekommunikationseinrichtungen oft kaum Erfahrung hätten.

 

Am Ende seiner Urteilsbegründung gegen die einstweilige Inbetriebnahme des Visavia-Automaten kommt der VGH zu einem eindeutigen Fazit, das das VG Bayreuth im Hauptsacheverfahren kaum vollends ignorieren kann: »Insgesamt hat der Senat ... erhebliche Zweifel, ob im Falle eines Inverkehrbringens von Arzneimitteln über ein Visavia-System eine am Ziel der Arzneimittelsicherheit orientierte Information und Beratung gewährleistet ist.«

 

Der Automatenhersteller Rowa relativiert in einer Stellungnahme die VGH-Entscheidung. Bislang habe kein Gericht in Deutschland den Betrieb des Beratungs- und Abgabeterminals Visavia wegen Rechtsverstößen verboten. Auch der VGH habe nicht in der Hauptsache entschieden. Dort und in den anderen anhängigen Verfahren rechnet sich das Unternehmen bessere Chancen aus. Marketingleiter Udo Weller: »Wir sind weiterhin zuversichtlich, dass in den seit Längerem anhängigen Hauptsacheverfahren vor unterschiedlichen Verwaltungsgerichten sich unzweifelhaft herausstellen wird, dass das Beratungs- und Abgabeterminal Visavia in all seinen Funktionen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht.«

 

Für das mittelfristige Geschäft ist die VGH-Entscheidung natürlich wenig hilfreich. Die Zahl der Visavia-Automaten ist mit rund 20 zurzeit überschaubar. Neben den anhängigen Verfahren dürften daran einige negative Äußerungen über das System Schuld sein. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat aus seiner Skepsis keinen Hehl gemacht. Apothekerkammern und Verbände sind ebenfalls skeptisch. In einem weiteren Verfahren beschäftigt sich auch das Verwaltungsgericht in Karlsruhe mit Visavia.

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