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AOK-Rabattverträge I

BGH-Urteil schafft keine Klarheit

20.08.2008  11:21 Uhr

AOK-Rabattverträge I

<typohead type="3">BGH-Urteil schafft keine Klarheit

Von Daniel Rücker

 

Im Zuständigkeitsstreit der Gerichte um die AOK-Rabattverträge hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) eingeschaltet. Auf endgültige Klarheit müssen die Beteiligten allerdings weiter warten.

 

Grundsätzlich stärkt der BGH den Zivilgerichten den Rücken. In seinem Urteil vom 15. Juli stellt er fest, dass bei Beschwerden über Entscheidungen der Vergabekammern zu Rabattverträgen ausschließlich die Oberlandesgerichte (OLG) zuständig sind (Aktenzeichen X ZB 17/08). Der BGH widerspricht damit der Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG), das in einem Urteil vom April den Rechtsweg über Sozialgerichte vorgegeben hatte. Diese Entscheidung stehe »in unvereinbarem Widerspruch zu dem bei der Einrichtung des Vergaberechtsschutzes vom Gesetzgeber stets als Schutzgut betonten Interesses der Öffentlichkeit an einem raschen Abschluss der Vergabeverfahren«. Im Klartext: Sozialgerichtsverfahren dauern nach Ansicht des BGH im Vergleich zu Zivilgerichtsverfahren zu lange. Geklagt hatte der Cuxhavener Generikahersteller TAD.

 

So klar, wie sich das Urteil zunächst anhört, ist es allerdings keinesfalls. In einem zweiten Entscheidungssatz stellt der BGH nämlich fest, dass in dem konkreten Fall die Entscheidung des BSG sehr wohl gelte. Es handele sich hierbei um die Entscheidung eines obersten Bundesgerichts und diese sei für das jeweilige Verfahren grundsätzlich bindend. Der BGH dürfe im konkreten Fall nicht von diesem Urteil abweichen. Aus diesem Grund werde auch der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe nicht mehr angerufen. Dies sei nur möglich, wenn ein OLG dem BGH einen ähnlichen, aber nicht denselben Fall vorlege und dann der BGH ein vom BSG abweichendes Urteil fälle.

 

Der Kompetenzstreit zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten war im November vergangenen Jahres entbrannt. Arzneimittelhersteller hatten bei der Vergabekammer der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Ausschreibungspraxis für Rabattverträge der AOK geklagt. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Vergabekammern ist noch unumstritten. Erst danach scheiden sich die Geister. Die AOKs zog es an die Sozialgerichte, die Pharmaunternehmen an die Oberlandesgerichte. In den nachfolgenden Urteilen sahen sowohl die Zivilgerichte bis hin zum BGH als auch alle Sozialgerichte inklusive des BSG die Zuständigkeit jeweils bei der eigenen Gerichtsbarkeit. Deshalb setzten beide Prozessparteien darauf, dass der oberste Senat den seit fast einem Jahr schwelenden Zuständigkeitsstreit abschließend entscheiden würde. Daraus wird nun wohl nichts.

 

Unterschiedliche Reaktionen

 

Angesichts des wenig eindeutigen Urteils des BGH fallen auch die Reaktionen darauf unterschiedlich aus. Der Anwalt des klagenden Pharmaunternehmens TAD, Dr. Hans-Georg Kamann von der Kanzlei Mayer Brown, begrüßte die Entscheidung: »Die Zuständigkeit der Zivilgerichte gewährleistet eine schnelle und effektive Überprüfung der Vergabe der Rabattverträge durch die Krankenkassen.« So erlangten die beteiligten Parteien schnell Rechtssicherheit, sagte Kamann der PZ. Er sieht in den Urteil auch einen Fingerzeig für mögliche Klagen zur aktuellen AOK-Ausschreibung für die Jahre 2009 und 2010. Dafür seien nun eindeutig ausschließlich die Zivil-, also die Landgerichte, zuständig. In der vergangenen Woche hatte die AOK 64 Wirkstoffe mit einem Jahresumsatz von rund 2,3 Milliarden Euro ausgeschrieben. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass nicht berücksichtigte Pharmaunternehmen sich juristisch gegen die Ablehnung wehren werden.

 

Richtig aufgebracht sind die Richter am Bundessozialgericht in Kassel. Sie sehen das Urteil und Kamanns Aussage, die Sozialgerichtsbarkeit sei zu langsam, als Affront (siehe dazu AOK-Rabattverträge II: BSG kritisiert BGH-Entscheidung). Zudem zweifeln sie nicht daran, dass die Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich für Rabattverträge zuständig ist.

 

Regierung soll handeln

 

Kamanns Freude über das Urteil mochte sich der Branchenverband Progenerika nicht anschließen: Dessen Geschäftsführer Peter Schmidt erklärte: »Da es nun amtlich ist, dass sich selbst die höchsten Gerichte dieses Landes nicht darüber einigen können, wer für Streitigkeiten aus Rabattverträgen zuständig ist, muss der Gesetzgeber endlich handeln und für die dringend notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen.« Schmidt machte deutlich, dass es sich dabei um mehr als bloße Zuständigkeiten handelt. »In der Zivilgerichtsbarkeit gilt das Vergaberecht in vollem Umfang«, erklärte er. »Dagegen wird in Sozialgerichtsverfahren nur die Einhaltung der materiellen Grundzüge des Vergaberechts überprüft. Dadurch kann es zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen des gleichen Sachverhaltes kommen.«

 

Ob der Gesetzgeber Schmidts Wunsch nach einer schnellen Regelung folgen wird, muss sich noch erweisen. Aktuell arbeitet die Bundesregierung an einem solchen Gesetz. Es soll an das GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz angehängt werden, das nach der Sommerpause im Gesundheitsausschuss des Bundestages beraten wird.

 

Allerdings ist noch nicht ausgemacht, ob sich das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium (BMG) tatsächlich einigen können. Das BMG dürfte vermutlich den Rechtsweg über die Sozialgerichte favorisieren, das Wirtschaftsministerium wohl nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rabattverträge auch Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Deutschland sind. Das geplante Gesetz müsste deshalb auch bei einem möglichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben.

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