Pharmazeutische Zeitung online
Arzneimittelpreisverordnung

Entscheidung steht kurz bevor

14.08.2012  18:19 Uhr

Von Siegfried Löffler / Seit zwei Jahren warten die deutschen Apotheker auf eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsfrage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die über den Versandhandel aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt werden. Nun steht eine Entscheidung kurz bevor.

Der nur selten tagende Gemeinsame Senat der fünf Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. August festgelegt. Ob nach intensiver Beratung noch am selben Tag die Entscheidung verkündet wird, steht zwar noch nicht fest, ist aber nicht auszuschließen.

Dem Gemeinsamen Senat der Obersten Bundesgerichte gehören die fünf Präsidenten und zusätzlich je zwei weitere Richter der beiden Bundesgerichte an, die bei der Auslegung einer Rechtsvorschrift unterschiedlicher Meinung sind. Bei der Auslegung des deutschen Arzneimittelpreisrechts vertritt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Urteil I ZR 72/08 vom 9. September 2010 eine andere Meinung als das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, bei dem der Erste und Dritte Senat für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind.

 

Entscheidung ist bindend

 

In den Urteilen B 1 KR 4/08 vom 28. Juli 2008 und B 3 KR 14/08 vom 17. Dezember 2009 hat das BSG klargestellt, dass der Herstellerrabatt nur für Fertigarzneimittel gilt, deren Apotheken­abgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Unter diese Preisregelungen fallen Importarzneimittel nicht, »die im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in Deutschland abgegeben werden«.

 

In derartigen Grenzfällen ist es Aufgabe des Gemeinsamen Senats, eine klare Entscheidung zu treffen. Er ist gewissermaßen die höchste Instanz der fünf höchsten Gerichte. Seine Entscheidung ist für beide Gerichte verbindlich.

 

Den Rechtsstreit hatte die in den Niederlanden ansässige Europa-Apotheek Venlo ausgelöst, die auf ihrer Website verschreibungspflichtige Medikamente für den deutschen Markt anbietet (lesen Sie dazu auch Preisverordnung: Entscheidung kommt kaum vor Jahresende, PZ 10/2011). Obwohl die an einem Prozess Beteiligten normalerweise an einer schnellen Entscheidung interessiert sind, überraschte die Europa-Apotheek Venlo vor knapp zwei Jahren die Richter in Karlsruhe und Kassel mit einem »Widerspruch gegen eine schnelle Entscheidung«. Die Niederländer forderten zudem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die zwar in Paragraf 15 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte zulässig ist, aber zehn Jahre lang nicht genutzt wurde.

 

Normalerweise sind Prozessbeteiligte an einer schnellen Entscheidung interessiert. Der Widerspruch gegen eine schnelle Entscheidung kann deshalb nur bedeuten, dass die Europa-Apotheek Venlo Zeit gewinnen wollte. / 

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