Pharmazeutische Zeitung online
Bundesgerichtshof

Rechtssicherheit für Heimversorgung

10.08.2016  09:04 Uhr

Von Christina Müller / Die einseitige fristlose Kündigung eines Heimversorgungsvertrags ohne besonderen Grund ist nicht zulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juli, nachdem eine Apothekerin aus Ronnenberg in Niedersachsen gegen das Vorgehen des Trägers einer von ihr belieferten Einrichtung geklagt hatte. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Im konkreten Fall hatte der Heimträger eines Alten- und Pflegeheims von der Vertragsoffizin ein Angebot gefordert, das eine kostenlose Verblisterung beinhalten sollte. Die Apothekerin lehnte ab. Daraufhin kündigte die Pflegeeinrichtung den Vertrag zum Monatsende, obwohl dieser eine Kündi­gungsfrist von sechs Monaten vorsah.

 

Wirtschaftliche Interessen

Zunächst hatte das Landgericht (LG) Hannover der Klägerin Recht gegeben und den Heimträger zu einer Schadensersatzzahlung von 13 700 Euro verdonnert. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle kippte das Urteil jedoch in zweiter Instanz, da ein solcher Vertrag aus Sicht der niedersächsischen Richter dem Schutz der Heimbewohner diene und nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker. Da es sich bei der zugrunde liegenden Vereinbarung jedoch um einen Mustervertrag handelte, empfahlen die Richter, eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem BGH anzustreben.

 

In Karlsruhe fackelte das Gericht nicht lange und stellte noch am Tag der mündlichen Verhandlung das ursprüngliche Urteil des LG Hannover wieder her. Die Auffassung des OLG sei von Rechtsfehlern beeinflusst, heißt es in der Begründung. »Abgesehen davon, dass der Vertragswortlaut für eine ordentliche Kündigung der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nichts hergibt, spricht auch die Interessenlage dafür, dass die sechsmonatige Kündigungsfrist von beiden Vertragsteilen einzuhalten war«, stellt der BGH klar.

 

Mit der Interessenlage meinen die Richter zum einen die sichere Versorgung der Heimbewohner, zum anderen aber auch das »legitime Erwerbsinteresse« der Apothekerin: Demnach muss diese die Chance erhalten, sich auf die veränderte Situation einzustellen, etwa mit Blick auf die Personalplanung. Die Auslegung des OLG, die vorgesehene Kündigungsfrist hätte nur einseitig zugunsten der Beklagten gegolten, sei nach alledem fernliegend. »Ein solcher Klauselinhalt würde den Apotheker unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.«

 

Wieder Rechtssicherheit

 

Rechtsanwalt Ralph Kromminga von der Treuhand Hannover, der die betroffene Apothekerin bei dem Prozess vertreten hat, ist zufrieden mit der Entscheidung des BGH. »Dieses Grundsatzurteil schafft endlich wieder Rechtssicherheit für die Offizinen«, sagte er im Gespräch mit der PZ. »Wäre Karlsruhe der Auslegung des OLG gefolgt, hätten sich die Apotheker künftig sicher zweimal überlegt, ob sie ein Heim beliefern wollen.« Das hätte laut Kromminga vor allem in ländlichen Gebieten die Versorgung erheblich beeinträchtigen können.

 

Den finanziellen Ausgleich von 13 700 Euro, der seiner Mandantin gemäß Urteil nun zusteht, wertet er als Sieg für die Apothekerschaft. »Es hat bislang keinen vergleichbaren Fall gegeben«, erläutert der Anwalt. Daher sei es umso wichtiger, dass das Gericht ihr den Rohgewinn abzüglich der Einspar­ungen – etwa für Fahrtkosten – als Schadensersatz zugesprochen hat. »Um die Höhe zu bestimmen, haben die Richter Schätzungen anhand der von uns eingereichten Unterlagen vorgenommen.« Den entgangenen Gewinn zu beziffern und die Zahlen mit Belegen zu unterfüttern, sei sehr aufwen­dig gewesen, so Kromminga. Aus Sicht der heimversorgenden Apotheker dürfte sich die Arbeit gelohnt haben. /

Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
Die experimentelle KI
von PZ und PTA-Forum
 
FAQ
SENDEN
Wie kann man die CAR-T-Zelltherapie einfach erklären?
Warum gibt es keinen Impfstoff gegen HIV?
Was hat der BGH im Fall von AvP entschieden?
GESAMTER ZEITRAUM
3 JAHRE
1 JAHR
SENDEN
IHRE FRAGE WIRD BEARBEITET ...
UNSERE ANTWORT
QUELLEN
22.01.2023 – Fehlende Evidenz?
LAV Niedersachsen sieht Verbesserungsbedarf
» ... Frag die KI ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln. ... «
Ihr Feedback
War diese Antwort für Sie hilfreich?
 
 
FEEDBACK SENDEN
FAQ
Was ist »Frag die KI«?
»Frag die KI« ist ein experimentelles Angebot der Pharmazeutischen Zeitung. Es nutzt Künstliche Intelligenz, um Fragen zu Themen der Branche zu beantworten. Die Antworten basieren auf dem Artikelarchiv der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums. Die durch die KI generierten Antworten sind mit Links zu den Originalartikeln der Pharmazeutischen Zeitung und des PTA-Forums versehen, in denen mehr Informationen zu finden sind. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung verfolgt in ihren Artikeln das Ziel, kompetent, seriös, umfassend und zeitnah über berufspolitische und gesundheitspolitische Entwicklungen, relevante Entwicklungen in der pharmazeutischen Forschung sowie den aktuellen Stand der pharmazeutischen Praxis zu informieren.
Was sollte ich bei den Fragen beachten?
Damit die KI die besten und hilfreichsten Antworten geben kann, sollten verschiedene Tipps beachtet werden. Die Frage sollte möglichst präzise gestellt werden. Denn je genauer die Frage formuliert ist, desto zielgerichteter kann die KI antworten. Vollständige Sätze erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer guten Antwort.
Wie nutze ich den Zeitfilter?
Damit die KI sich bei ihrer Antwort auf aktuelle Beiträge beschränkt, kann die Suche zeitlich eingegrenzt werden. Artikel, die älter als sieben Jahre sind, werden derzeit nicht berücksichtigt.
Sind die Ergebnisse der KI-Fragen durchweg korrekt?
Die KI kann nicht auf jede Frage eine Antwort liefern. Wenn die Frage ein Thema betrifft, zu dem wir keine Artikel veröffentlicht haben, wird die KI dies in ihrer Antwort entsprechend mitteilen. Es besteht zudem eine Wahrscheinlichkeit, dass die Antwort unvollständig, veraltet oder falsch sein kann. Die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der KI-Antworten.
Werden meine Daten gespeichert oder verarbeitet?
Wir nutzen gestellte Fragen und Feedback ausschließlich zur Generierung einer Antwort innerhalb unserer Anwendung und zur Verbesserung der Qualität zukünftiger Ergebnisse. Dabei werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten erfasst oder gespeichert.

Mehr von Avoxa