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Wo »akut« drauf steht, muss schnelle Wirkung drin sein

06.08.2013  15:47 Uhr

Von Ev Tebroke / Arzneimittel, deren Namen mit dem Zusatz »akut« ergänzt werden, müssen auch eine schnelle Wirkung gewährleisten. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Urteil nun die kritische Haltung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bestätigt und einem Pharmahersteller den irreführenden Namenszusatz »akut« bei einem Produkt untersagt.

Im konkreten Fall ging es um ein Omeprazol-haltiges Arzneimittel zur Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen. Nachdem das Präparat aus der Verschreibungspflicht entlassen wurde, wollte der Hersteller den Arzneimittelnamen mit dem Zusatz »akut« versehen. Weil diese Bezeichnung vom BfArM als irreführend eingestuft und deshalb nicht zugelassen worden war, hatte der Hersteller vorm Verwaltungsgericht geklagt und verloren. Die Berufung des Klägers wurde jetzt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

 

Nach Auffassung der Richter darf der Bezeichnungszusatz »akut« nur für Arzneimittel verwendet werden, die schnell oder zumindest schneller als andere Arzneimittel wirken. Dies war im besagten Fall nicht gegeben. BfArM-Präsident Walter Schwerdtfeger begrüßte daher das Urteil. Patienten müssten sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können, so Schwerdtfeger. Das BfArM hat sich nach eigenen Angaben bereits in vielen Verfahren für den Schutz der Patienten vor irreführenden Arzneimittelbezeichnungen eingesetzt. Um Verwechslungen und Fehlanwendungen durch unklare, irreführende und verharmlosende Namen verlässlich auszuschließen, hatte das BfArM zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut im März 2013 die neue »Leitlinie zur Bezeichnung von Arzneimitteln« veröffentlicht. Damit werden der Industrie bei der Auswahl von Arzneimittelnamen und -zusätzen generell deutlich engere Grenzen gesetzt.  /

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