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Urteil

Bote muss Beratung gewährleisten

06.08.2013  14:15 Uhr

Von Ev Tebroke / Werden Arzneimittel von Apotheken nach Hause geliefert, so muss sichergestellt sein, dass der Patient auch durch den Boten eine ausreichende Beratung erhalten kann, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Botendienst ist kein Versandhandel: Bei Arzneimittellieferungen durch Apothekenboten, die per Internet oder telefonisch bestellt wurden, muss der Patient eine persönliche Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal erhalten können. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG). Die Richter gehen demnach davon aus, dass auch bei Botendiensten ein Apotheker seiner Beratungspflicht nur nachkommt, wenn die Beratung entweder direkt bei der Bestellung in der Apotheke erfolgt ist, oder aber der Bote die Beratung und Information übernehmen kann.

Im vorliegenden Fall hatte die Wettbe­werbs­zentrale gegen einen Apotheker aus Nord­rhein-Westfalen geklagt, weil dieser mit einem sogenannten Pillentaxi Medikamente durch Auszubildende liefern ließ. Diese waren aber nicht in der Lage, pharmazeu­tische Fragen der Patienten zu beantworten. Konkret wollte eine Kundin, die die Medikamente zuvor telefonisch in der Apotheke bestellt hatte, Details zur Anwendung klären. Ihre Fragen konnte der Bote aber nicht beantworten. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Beratungs­pflicht gemäß Apotheken­betriebs­ordnung (Paragraf 20 ApoBetrO).

 

Informationsbedarf des Patienten ermitteln

 

Aus Sicht des beklagten Apothekers sieht die ApoBetrO hingegen keine zwingende Beratung vor. Es wäre daher ausreichend, dass die Kundin in der Apotheke hätte anrufen können. Dies sehen die Richter des OLG anders. Der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal müssten durch gezielte Nachfrage den Informationsbedarf des Patienten ermitteln, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Umstand, dass im Versandhandel die Möglichkeit der telefonischen Beratung als ausreichend gesehen werde, hat nach Ansicht der Richter auf die Beurteilung keinen Einfluss. Denn beim Versandhandel nehme der Kunde bewusst in Kauf, dass die Beratung nur per Telefon erfolgen könne, während er beim örtlichen Apotheker berechtigter­weise erwarte, dass er ausreichend durch Fachpersonal unterrichtet werde, so die Richter. »Die Entscheidung des Kunden für den örtlichen Apotheker statt für eine Versand­apotheke zeigt vielmehr, dass der Kunde sich nicht mit den eingeschränkten Diensten der Versand­apotheke zufriedengibt.« Nach Auffassung des OLG sei die Zustellung durch den Boten eben keine Form des Versandhandels, sondern entspricht einer stationären Abgabe von Arzneimitteln.

 

Die Klage war zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Mönchengladbach gescheitert. Mit dem Urteil des OLG wird der Wettbewerbszentrale nun recht gegeben und dem Apotheker zukünftig untersagt, die Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, Das Urteil dürfte nach Ansicht der Wettbewerbszentrale auch Auswirkungen auf Lieferkonzepte von Ordermed oder Dedendo haben. Eine Revision ist nicht zugelassen. /

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