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Medizinrecht

Dürfen Ärzte beim Sterben helfen?

07.08.2012  18:48 Uhr

Von Anna Hohle / Das Bundesjustizministerium hat ein Gesetz vorgeschlagen, das gewerbemäßige Sterbehilfe unter Strafe stellt. Ohne kommerziellen Hintergrund soll die Beihilfe zum Suizid dagegen weiterhin straffrei bleiben. Kritiker befürchten juristische Grauzonen.

Bislang ist die rechtliche Situation für Sterbehelfer in Deutschland klar zweigeteilt: Das aktive »Töten auf Verlangen« ist per Gesetz verboten. Die sogenannte Beihilfe zur Selbsttötung ist dagegen nicht strafbar. Sie liegt vor, wenn ein Arzt etwa eine letale Dosis eines Medikamentes verschreibt und den Patienten bei der Selbsttötung unterstützt, jedoch selbst keine »Tatherrschaft« innehat. Auch Angehörige dürfen in Deutschland ohne Strafe Beihilfe zum Suizid leisten.

 

Keine Sterbehilfe gegen Bezahlung

Der Gesetzentwurf, den das Bundesjustizministerium (BMJ) nun vorgelegt hat, will daran nicht rühren. Verbieten will das Ministerium jedoch gewerbliche Sterbehilfe, etwa durch Vereine. Die Anbieter sollen in Zukunft mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Ein Verbot gewerbemäßiger Sterbehilfe hatte die schwarz-gelbe Koalition bereits 2009 beschlossen.

 

Da jedoch häufig auch Angehörige und Hausärzte in den assistierten Suizid durch einen Verein involviert sind, plant das Ministerium für diese Personengruppen eine Sonderregelung. Laut Deutscher Presse Agentur (dpa) heißt es im Gesetzentwurf, Angehörige sowie Ärzte und Pflegekräfte blieben straffrei, wenn sie »eine über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung« zum Suizidenten haben.

 

Kritiker des Entwurfs befürchten nun, dass diese Unterscheidung nicht immer klar zu treffen ist. »Wer will da die Grenze ziehen?« fragte etwa Jens Spahn, gesundheitspolitischer Sprecher der Union, der den Vorschlag ansonsten begrüßte. »Eine Straffreiheit von Ärzten und Pflegern würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen, fürchtet Spahn. Auch Wolfgang Zöller (CSU), Patientenbeauftragter der Bundesregierung, sagte gegenüber der »Frankfurter Allgemeinen Zeitung«, die geplanten Ausnahmen sorgten für mehr Rechtsunsicherheit. »Es würde reichen, die gewerbliche Förderung der Selbsttötung unter Strafe zu stellen«.

 

Verwirrung gab es im Bayerischen Justizministerium. Einigen Juristen geht das geplante Gesetz nicht weit genug. Laut dpa plädierten sie in einer Stellungnahme dafür, grundsätzlich alle Personen straffrei zu stellen, die Suizidwillige »ärztlich oder pflegerisch betreuen« – ohne dass ein besonders nahes Verhältnis nachgewiesen werden muss. Beate Merk (CSU), bayerische Justizministerin, sagte jedoch kurz darauf gegenüber der dpa, sie befürworte zwar eine Straffreiheit für nahe Angehörige, nicht jedoch für Ärzte.

 

Kritik von Kirchen und Ärztevertretern

 

Max Stadler (FDP), Parlamentarischer Staatssekretär im Justizministerium, widersprach der breiten Kritik am Entwurf. Es werde infolge des geplanten Gesetzes in Zukunft nicht mehr Sterbehilfe erlaubt als bislang, sagte Stadler. Im Gegenteil: »Künftig soll der bestraft werden, der Hilfe zum Suizid anbietet, um damit Gewinne zu erzielen«. Die Ausnahme für Angehörige und Ärzte bestätige nur ohnehin geltendes Recht.

 

Daneben rief der Gesetzentwurf auch erneut grundsätzliche Kritik an der Beihilfe zum Suizid hervor. Obwohl Mediziner dabei ja auch bislang straffrei ausgingen, kritisierten Vertreter aus Ärzteschaft und Kirche jegliche Form ärztlicher Sterbehilfe. Martin Hein, Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, befürchtet, dass die Förderung der Selbsttötung zur Normalität werde. Vom christlichen Standpunkt aus dürfe »das Verlangen nach aktiver Einleitung von Maßnahmen, die den Tod zur Folge haben, nicht zur Regel werden«, so Hein. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, verwies auf die Berufsordnung für Mediziner. Diese verbiete es, Patienten Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. »Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen«, sagte er. »Als Sterbehelfer stehen wir Ärzte nicht zur Verfügung«. /

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