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Erbschaftssteuer

Ausnahmen auf der Kippe

30.07.2014  13:01 Uhr

Von Oliver Schmitz / Anfang Juli hat das Bundesverfassungs­gericht mündlich darüber verhandelt, ob das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungskonform ist. Im Fokus steht dabei die Verschonung betrieblich gebundenen Vermögens, wovon auch viele Apothekennachfolger zurzeit profitieren. Eine Entscheidung wird im Herbst dieses Jahres erwartet.

Nach der aktuellen Rechtslage kann betriebliches Vermögen unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen zu 100 Prozent von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer verschont bleiben. Unter etwas erleichterten Voraussetzungen ist zumindest eine Verschonung von 85 Prozent möglich. In bestimmten Fällen können weitere 150 000 Euro hinzukommen, die von der Abgabe befreit werden. Als Faustformel gilt, dass bei Apothekenbetrieben mit einem Wert von bis zu 1 Million Euro keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer anfällt, wenn sie die Voraussetzungen für die 85-Prozent-Verschonung einhalten. Von daher erwarten zukünftige Apothekennachfolger mit Spannung, wie die Entscheidung der Karlsruher Richter ausfällt.

In der mündlichen Verhandlung zeigte sich das Gericht durchaus kritisch mit Blick auf die aktuelle Rechtslage. So habe der Gesetzgeber das Ziel beziehungsweise den Zweck der Verschonung von betrieblichem Vermögen nicht klar herausgestellt, merkten die Richter an. Das am Prozess beteiligte Bundesfinanzministerium erläuterte, Ziel dieser Regelung sei die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Sicherung der Liquidität in den Betrieben. Prozessbeobachtern zufolge überzeugten diese Argumente das Gericht jedoch wenig.

 

Konsequenzen unklar

 

Aufgrund der kritischen Äußerungen des Gerichts muss damit gerechnet werden, dass das Bundesverfassungsgericht das erst 2009 reformierte Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz als verfassungswidrig ansieht. Fraglich ist nur, welche Konsequenzen ein solcher Beschluss für den zukünftigen Apothekennachfolger hätte.

 

Eher unwahrscheinlich ist, dass die Richter die bestehende Regelung für nichtig erklären. Schließlich müsste in diesem Fall die gesamte seit 2012 vom Fiskus eingenommene Erbschafts- und Schenkungssteuer zurückgezahlt werden. Wahrscheinlicher ist, dass das Bundesverfassungsgericht für das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eine Übergangsfrist festlegt und den Gesetzgeber auffordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Bis dahin würden die bestehenden Regeln also weiterhin gelten.

 

Aufgrund der unsicheren Rechtslage neigen manche Apotheker vielleicht dazu, ihren Betrieb früher auf einen Nachfolger zu übertragen, um die bestehenden Vergünstigungen nicht zu verlieren. Dies bietet sich zwar grundsätzlich an. Eine solche Übergabe muss aber gut vorbereitet werden und lässt sich daher meist nur mit mehreren Monaten Vorlaufzeit vernünftig regeln.

 

Zudem liegt zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs, der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt und dem Erlass etwaiger Bescheide ein nicht unerheblicher Zeitraum. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte damit auch solche Apothekennachfolgen betreffen, die noch kurzfristig geregelt werden.

 

Sonderklausel für Verträge

 

Deshalb sollte in jeden Übergabevertrag eine Widerrufsklausel für den Fall aufgenommen werden, dass die Richter die geltenden Begünstigungen rückwirkend für verfassungswidrig erklären. Damit bestünde zumindest die Möglichkeit, die vorgenommene Vermögensübertragung steuerneutral rückabzuwickeln und dann unter Umständen neu über eine Übergabe nachzudenken. /

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