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Steuertipp

Zivilprozesskosten

02.08.2011  16:20 Uhr

Von Carmen Brünig / Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Mit seinem Urteil ändert der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Rechtsprechung und akzeptiert künftig Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen.

Der Hintergrund: Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen.

 

Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreits mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

 

Im entschiedenen Fall ging es um eine arbeitsunfähig erkrankte Klägerin, die erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes gegen ihre Krankenkasse erhob. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10 000 Euro machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

 

Unausweichliche Kosten

 

Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von circa 65 000 Euro »zurückgreifen«.

 

Der BFH entschied jedoch, Zivilprozesskosten können unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unausweichlich – und damit eine außergewöhnliche Belastung – sind derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheint.

 

Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Allerdings werden die Kosten nur berücksichtigt, wenn sie notwendig und angemessen sind und die Grenze der sogenannten »zumutbaren Eigenbelastung« überschritten ist. Wo diese Grenze liegt, hängt vom Einkommen, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.

 

Darüber hinaus sind die Kosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht durch Leistungen aus einer bestehenden Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind.

 

Prozesskosten, die für Rechtsstreitigkeiten im Apothekenbereich anfallen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten abzugsfähig und somit von der Rechtsprechungsänderung des BFH nicht betroffen.

 

Aktenzeichen VI R 42/10

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