Private Veräußerungsverluste nutzen |
29.07.2008 17:35 Uhr |
<typohead type="3">Private Veräußerungsverluste nutzen
Von Oliver Schmitz
Der Privatwagen als Steuersparmodell: so könnte man ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) interpretieren. Denn das höchste deutsche Finanzgericht hat entschieden, dass auch Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Lebens steuerlich anzuerkennen sind. Dies sieht die Finanzverwaltung bisher anders.
Die Veräußerung von privaten beweglichen Wirtschaftsgütern ist steuerlich relevant, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Dies wird auch im nächsten Jahr so bleiben, wenn die Veräußerungsfrist für Wertpapiere entfällt, die 2009 oder später angeschafft wurden.
Die Finanzverwaltung steht allerdings auf dem Standpunkt, dass die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Lebens wie das privat genutzte Auto oder Gebrauchsmöbel nicht vom Gesetz erfasst werden. Denn bei diesen Gegenständen wäre eine potenzielle Wertsteigerung von vornherein ausgeschlossen. Folglich seien auch Verluste daraus nicht mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, etwa aus Aktiengeschäften, zu verrechnen.
Anders hat jetzt der BFH entschieden. Die Münchner Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein privat genutztes BMW-Cabrio im Januar für circa 30.000 Euro gekauft und im Oktober desselben Jahres für 27.500 Euro verkauft wurde. Der Verkäufer wollte von seinem Finanzamt, dass es den Verlust von rund 2500 Euro anerkennt. Dies stellte sich auf den Standpunkt, dass der Verlust steuerlich irrelevant sei. Das Gesetz erfasse den Verkauf eines privaten Autos nicht. Auch die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Erst der BFH gab dem Verkäufer Recht. Dem Gesetz sei keine Begrenzung auf Wirtschaftsgüter zu entnehmen, welche ein Potenzial zur Wertsteigerung hätten. Die Begrenzung auf Schmuck, Gemälde, Gold et cetera sei daher rechtswidrig.
Kein endgültiges Urteil
Die notwendige Einkunftserzielungsabsicht unterstelle das Gesetz in solchen Fällen. Allerdings konnte der BFH kein endgültiges Urteil abgeben. Denn die Vorinstanz hatte nicht geklärt, ob das Veräußerungsgeschäft überhaupt grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sei. Daran könne es mangeln, wenn die Veräußerung nicht wie unter fremden Dritten, zum Beispiel an Angehörige, erfolgt sei.
Das Urteil aus München ermöglicht es nun, die durch Veräußerung von privaten Gegenständen des täglichen Lebens binnen Jahresfrist erlittenen Verluste steuerlich zu nutzen. Denn diese lassen sich zum Beispiel mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnen. Sollten aktuell keine Gewinne anfallen, mit denen die Verluste verrechnet werden, können die Verluste vorgetragen werden.
Trotz Einführung der Abgeltungssteuer besteht weiter die Möglichkeit, 2008 erlittene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bis Ende 2013 mit Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen zu verrechnen. Für den Verlustnachweis gegenüber dem Finanzamt sollte sowohl das Anschaffungsdatum als auch das Verkaufsdatum dokumentiert werden.
Entscheidend sind die Daten der Kaufverträge. Unbedingt erforderlich ist auch, dass die Veräußerung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt.
Aktenzeichen des BFH: IX R 29/06