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BGH-Urteil

Mietzuschüsse an Ärzte bleiben erlaubt

17.07.2012  17:28 Uhr

Von Ralph Kromminga / Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni entschieden, dass Kassenärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind. Damit sind Mietzuschüsse von Apothekern an Ärzte auch weiterhin erlaubt.

Viele Apotheker gewähren Kassenärzten Mietzuschüsse dafür, dass sie ihre Praxis im selben Gebäude ansiedeln, in dem sich auch die Apotheke befindet. Zu diesem Zweck durften Apotheker Ärzten bislang einen direkten Zuschuss zur Praxismiete bezahlen, einen Zuschuss zur Einrichtung der Praxis gewähren oder – falls der Apotheker selbst Inhaber der Praxisimmobilie war – eine günstige Miete vereinbaren. Solche Vereinbarungen waren bisher erlaubt, vo­rausgesetzt, die einzige Gegenleistung des Arztes für den Mietzuschuss bestand darin, dass er sich in der gewünschten Immobilie niederließ.

Die Vorschriften des Apothekengesetzes (zum Beispiel Paragraf 11 Apothekengesetz), die Berufsordnungen der Apothekerkammern, die Berufsordnungen der Ärzte (Paragrafen 31, 32 Musterberufsordnung Ärzte) und ebenso die Regelungen des SGB V (Paragraf 128 SGB V) erlauben auch weiterhin solche Mietzuschüsse. Verboten sind nach diesen Vorschriften hingegen Einwirkungen auf die Entscheidung des Patienten, in welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte, oder, im Fall apothekenrechtlich zulässiger direkter Lieferung von Arzneimitteln an onkologische Praxen, Vereinbarungen, welche die Auswahl des liefernden Apothekers durch den Onkologen unlauter beeinflussen.

 

Hätte der BGH Vertragsärzte als Amtsträger eingestuft, so hätten Apotheker und Ärzte sämtliche Mietzuschussvereinbarungen einstellen müssen. Für Apotheker, die selbst Vermieter einer Praxisimmobilie sind, hätte das zu großen Problemen geführt. Bereits die Vereinbarung einer Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete hätte strafbar sein können. Die Entscheidung des BGH hat Apotheker und Ärzte vor solch unerwünschten Folgen bewahrt. Der Grad zwischen erlaubtem Mietzuschuss und verbotener Gegenleistung bleibt dennoch schmal. /

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