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Steuertipp

Geschenke pauschal versteuern

Datum 17.07.2007  16:22 Uhr

Steuertipp

<typohead type="3">Geschenke pauschal versteuern

Von Carmen Brünig

 

Das Jahressteuergesetz 2007 sieht vom 1. Januar 2007 an unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen vor. Arbeitgeber und Unternehmer können für Sachzuwendungen an ihre Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde und Kunden die Steuer in Form einer Pauschalsteuer übernehmen.

 

Mit einer solchen Pauschalsteuer ist dann die Versteuerung des Sachbezuges beim Empfänger abgegolten. Leider wirft die neue Vorschrift (§ 37b des Einkommensteuergesetzes) eine Vielzahl von Zweifelsfragen auf. Zu einigen hat sich jetzt die Verwaltung geäußert.

 

Unter die neue Pauschalierungsmöglichkeit fallen nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, demnach kein Bargeld oder Fahrgeldersatz. Pauschaliert werden können zum Beispiel größere Geschenke an die Arbeitnehmer oder Incentiv-Reisen, also Reisen, die nicht als Fortbildungsveranstaltung anzusehen sind. Außerdem können vom Arbeitgeber erworbene und dann den Arbeitnehmern überlassene Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sogenannte Job-Tickets, pauschaliert werden. Die pauschale Steuer von 30 Prozent wird von den Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer erhoben.

 

Was sind »größere Geschenke«?

 

Die Finanzbehörden verstehen unter größeren Geschenken solche, die nicht als Aufmerksamkeit gelten. Als Aufmerksamkeit ist ein Geschenk anzusehen, wenn es dem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses gegeben wird, etwa zum Geburtstag, und einen Wert von 40 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreitet. Diese Geschenke sind kein Arbeitslohn und werden nicht auf die 44-Euro-Sachbezugsgrenze angerechnet. Das Gesetz sieht vor, dass das Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer, zum Beispiel Kunden, voraussichtlich nur einheitlich für alle betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenke ausgeübt werden kann. Das bedeutet, dass neben Sachzuwendungen an Arbeitnehmer auch Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent zu versteuern wären. Ganz geklärt ist die Frage der Einheitlichkeit allerdings noch nicht.

 

Kleine Aufmerksamkeiten

 

Fraglich ist auch, ob die Pauschalversteuerung auch für solche Geschenke (an Geschäftsfreunde) vorzunehmen ist, die unter der 35-Euro-Grenze liegen. Bis zu dieser Grenze ist für Geschenke an Geschäftsfreunde ein Betriebsausgabenabzug möglich. Das Bundesfinanzministerium hat nun auf eine entsprechende Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes geantwortet. Danach sind auch Kleingeschenke bis 35 Euro regelmäßig steuerpflichtige Einnahmen beim Empfänger. Also fallen auch Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde mit einem Wert bis zu 35 Euro unter die neue Pauschalversteuerung.

 

Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen aber zu, dass der Betrag von 35 Euro nur auf die Zuwendungen selbst bezogen wird, obwohl die dafür übernommene Steuer eine zusätzliche Zuwendung darstellt. Bisher hätte die Übernahme der Steuern den Wert des Geschenkes erhöht und so durch Überschreiten der 35-Euro-Grenze gegebenenfalls zusätzlich die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs beseitigt. Die auf die Zuwendungen mit einem Wert bis 35 Euro entfallenden Pauschalsteuern können nunmehr, wie die Aufwendungen selbst, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 

Ausnahmen von der Pauschalierung gelten für Bewirtungsaufwendungen, geringwertige Warenproben oder Streuwerbeartikel wie beispielsweise Kugelschreiber. Diese werden auch künftig nicht beim Empfänger besteuert.

 

Sozialversicherungspflicht

 

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei den Sachzuwendungen um Arbeitsentgelt, für das die Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Beitragsfreiheit vorsehe. Begründet wird dies damit, dass eine Beitragsfreiheit zu erheblichen Beitragsausfällen führen würde.

 

Der Gesetzeszweck der neuen Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen, nämlich die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, scheint verfehlt. Als Vereinfachung wäre zu verstehen, dass die Kleingeschenke bis 35 Euro auch gänzlich aus der Besteuerungspflicht herausfallen. Aber auch gerade wegen der Verwaltungsmeinung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der neuen Vorschrift (Sozialversicherungspflicht!) ist die neue Pauschalierungsmöglichkeit wenig attraktiv. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber nunmehr tätig wird und im Falle der Einkommensteuerpauschalierung das Arbeitsentgelt beitragsfrei lässt.

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