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Medikamente einpacken

Kein Studentenjob

04.07.2018  09:57 Uhr

Von Anna Pannen / Versandapotheken dürfen kein unaus­gebildetes Personal wie Lageristen, Studenten oder Hilfsarbeiter damit beschäftigen, Medikamente für den Versand einzupacken. Das hat ein Gericht nun noch einmal betont.

Versandapotheken dürfen das Heraussuchen und Verpacken bestellter Arzneimittel nicht an unausgebildetes Personal delegieren. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg kürzlich entschieden und damit die Berufung einer Versandapotheke aus Niedersachsen abgelehnt.

 

Deren Leiter hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück aus dem Jahr 2017 geklagt. Den damaligen Prozess hatte die Apothekerkammer Niedersachsen gewonnen und erwirkt, dass der Versender nicht weiter nicht-pharmazeutisches Personal mit dem Einpacken bestellter Arzneimittel beschäftigen darf.

 

Keine Zweifel

 

Das OVG schloss sich der Vorinstanz in allen Punkten an. Es gebe keinerlei Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, erklärten die Richter. Die Apothekenbetriebsordnung lege klar fest, dass nur Apotheker, PTA, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten und Auszubildende der genannten Berufe pharmazeutische Tätigkeiten durchführen dürfen. Unter Aufsicht eines Apothekers dürfen auch Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter oder PKA damit betraut werden.

 

Das Bereitstellen der Medikamente für den Versand sei eine solche pharmazeutische Tätigkeit, betonten die Richter. Der Leiter der Versandapotheke hatte erklärt, nur bei der Herstellung von Arzneimitteln sei Fachpersonal notwendig, nicht beim Verpacken. Das sehen die Juristen anders: »Auch mit der Abgabe eines Arzneimittels sind Gefahren – etwa die der Verwechslung – verbunden, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, diese Tätigkeit dem pharmazeutischen Personal einer Apotheke anzuvertrauen«, erklärten sie.

 

Versandapotheken dürften einzig mit der Zustellung der Bestellungen nicht-pharmazeutisches Personal betrauen, so die OVG-Richter weiter. Der Gesetzgeber verzichte »auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke«. Er verzichte aber nicht darauf, dass die Arzneimittel-Abgabe institutionell durch die Apotheke und das dort tätige Fachpersonal erfolgt. /

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