Pharmazeutische Zeitung online
Steuertipp

Geschenke zu speziellen Anlässen

01.07.2015  09:47 Uhr

Von Katja Adam / Ein Buch, Blumen oder vielleicht doch lieber Wein? Wer seine Mitarbeiter beschenken möchte, muss aufpassen. Zu viel des Guten kann steuerliche Nachteile bringen. Denn seit Beginn dieses Jahres gelten neue Regeln für Geschenke.

Ihre pharmazeutisch-technische Assistentin ist Mutter geworden. Das ist natürlich ein Anlass, um der Angestellten mit einem kleinen Geschenk zur Geburt zu gratulieren. Allerdings sind Aufmerksamkeiten eines Arbeitgebers anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses nicht in jedem Fall steuerfrei. Für solche Sachzuwendungen gibt es eine Freigrenze. Liegen die Ausgaben für ein Geschenk darunter, sind keine Steuern fällig. Übersteigen die Ausgaben die Grenze, fällt eine Steuer an – und zwar für den gesamten Betrag.

 

Seit Jahresbeginn gibt es eine neue Freigrenze. Sie wurde von 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern nun also zu einem bestimmten Anlass etwas schenken möchten, dann darf das Geschenk inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 60 Euro kosten. Übersteigt es diese Grenze auch nur um einen Cent, verlieren Sie die Steuerfreiheit für den gesamten Betrag.

 

Da die Freigrenze für persönliche Aufmerksamkeiten kein Jahresbetrag ist, können Sie einem Arbeitnehmer auch mehrmals pro Jahr etwas schenken. Als persönlicher Anlass gelten dabei unter anderem Geburtstag, Hochzeit, Verlobung, Geburt oder Einschulung des Kindes. Feiertage wie Ostern, Weihnachten oder auch das Firmenjubiläum zählen hingegen nicht als ein persönlicher Anlass. Hier greift daher die Befreiung nicht.

 

Damit keine Steuern fällig werden, muss es sich bei dem Geschenk zudem um eine Sachzuwendung handeln und kein Geldgeschenk. Das kann beispielsweise ein Blumenstrauß, ein Buch oder eine Flasche Wein sein. Wer nicht weiß, worüber sich der Mitarbeiter freuen könnte, der kann auch einen Gutschein verschenken.

 

Unabhängig von Geschenken zu persönlichen Anlässen dürfen Sie Ihren Mitarbeitern jeden Monat eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung im Wert von bis zu 44 Euro zukommen lassen. Dabei kann es sich um Geschenke handeln, die als Dankeschön oder zur Mitarbeitermotivation dienen sollen.

 

Allerdings ist zu beachten, dass es sich um einen Monatswert handelt. Anders als bei den Geschenken zu persönlichen Anlässen können Sie Ihren Mitarbeitern also nur einmal pro Monat ein Geschenk im Wert von 44 Euro zukommen lassen. Aber auch hier gilt: Die Freigrenze darf nicht überschritten werden. Sonst geht die Steuerfreiheit verloren. /

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