Pharmazeutische Zeitung online
Steuertipp

Versicherungsbeiträge für die Ex-Gattin

06.07.2010  16:33 Uhr

Von Ute Cordes / Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Beiträge für Unterhaltsberechtigte.

Bis einschließlich 2009 konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich nur bis zu Höchstbeträgen von 2400 Euro bei Selbstständigen und 1500 Euro bei Angestellten abgesetzt werden. Seit 2010 können Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nicht nur die Beiträge für die eigene Versicherung kann man dabei steuerlich nutzen, sondern auch die Beiträge für Unterhaltsberechtigte.

 

Die volle Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit dem Bürger-entlastungsgesetz eingeführt. Damit wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2008 umgesetzt, die den begrenzten Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als verfassungswidrig beurteilte.

 

Seit 2010 sind sowohl Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in voller Höhe abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind allerdings Beitragsanteile, welche auf einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz entfallen, wie zum Beispiel Prämien für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Auch Beitragsanteile zur Finanzierung des Krankengeldes sind nicht begünstigt. Bei gesetzlich Krankenversicherten wird der Beitrag deshalb um vier Prozent gekürzt.

 

Aufwendungen für Kinder

 

Beiträge, die man für Kinder zahlt, für die man einen Kinderfreibetrag/Kindergeld erhält, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Kindern, für die man keinen Kinderfreibetrag/Kindergeld erhält, können die Beiträge unter weiteren Vo-raussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

 

Auch die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für einen Ex-Ehegatten übernommen hat, kann er als Sonderausgabe abziehen. Der Unterhaltsverpflichtete kann die gezahlten Beiträge nicht als eigene Vorsorgeaufwendungen abziehen, sondern im Rahmen der ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähigen Unterhaltsleistungen, und zwar über den dafür geltenden Höchstbetrag von 13 805 Euro hinaus. Der Unterhaltsempfänger muss dann die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als sonstige Einkünfte versteuern, kann sie aber in gleicher Höhe als eigene Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

 

Gerade wenn sich bei einem Kind oder dem geschiedenen Ehegatten aufgrund eines geringen Steuersatzes die Krankenversicherungsbeiträge nicht in dem Maße wie beim Übernehmer auswirken, ist die Übernahme der Beiträge zu empfehlen. /

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