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Austausch-Verbotsliste

ABDA will Ausnahme bei Lieferengpässen

17.06.2015  10:18 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Apotheker fordern eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass ein Arzneimittel der sogenannten Austausch-Verbotsliste nicht lieferbar ist. Das geht aus einer Stellungnahme der ABDA zur geplanten Aufnahme neuer Wirkstoffe auf die Liste hervor.

Seit vergangenem Dezember gilt bereits ein Austauschverbot für insgesamt sieben Arzneistoffe. Apotheker müssen sich in diesen Fällen strikt an die Verordnung des Arztes halten und dürfen das verschriebene Präparat auch im Rahmen der Rabattverträge nicht gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel substituieren. Laut ABDA kommt es in der Praxis allerdings nicht selten zu Problemen, wenn der Arzt ein Arzneimittel verschreibt, das nicht lieferbar ist. Der Patient könne dann nicht versorgt werden, heißt es.

 

Dringende Fälle

 

Die Bundesvereinigung schlägt daher vor, das Austauschverbot in dringenden Fällen zu lockern. Im Notdienst oder zur Akkutversorgung des Patienten sollten Apotheker demnach ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben dürfen, sofern das verschriebene Präparat nicht verfügbar ist.

 

Eine Klarstellung wünscht sich die ABDA auch mit Blick auf Importarzneimittel. Man gehe davon aus, dass für Wirkstoffe der Austausch-Verbotsliste die gleichen Regeln gelten wie für Präparate, deren Substitution der Arzt durch das Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen habe. »Original und Import gelten als dasselbe Arzneimittel und können dementsprechend ausgetauscht werden«, heißt es. Das müssen die Regeln für die Austausch-Verbotsliste aus Sicht der ABDA klar festschreiben.

 

Im April hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieben weitere Wirkstoffe vorgeschlagen, die die Liste ergänzen sollen. Dazu zählt Buprenorphin. Transdermale Pflaster mit diesem Wirkstoff, die unterschiedlich häufig gewechselt werden müssen, sollen demnach nicht gegeneinander ausgetauscht werden dürfen. Die ABDA ist damit nicht einverstanden. Zwar führten bei diesen Pflastern »Darreichungsform-assoziierte Faktoren« häufiger zu Problemen. Diese seien jedoch durch das Aut-idem-Kreuz und die Angabe pharmazeutischer Bedenken in der Regel lösbar, heißt es. Darüber hinaus würden die Pflaster stets patientenindividuell in Abhängigkeit der jeweiligen Schmerzstärke dosiert beziehungsweise gewechselt. »Ein festes Dosierungsschema wie alle drei beziehungsweise vier Tage ist also eher theoretisch.«

 

Problematisch ist aus Sicht der ABDA zudem, dass es kein absolutes Austauschverbot geben soll, sondern lediglich eines für Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit. Das könnte zu Schwierigkeiten bei der Abbildung der Austauschverbote in der Apothekensoftware führen, heißt es.

 

Auch die Antikonvulsiva Primidon und Phenobarbital gehören aus Sicht der Apotheker nicht auf die Liste. Beide Wirkstoffe spielten in der antiepileptischen Therapie »nur noch eine untergeordnete Rolle«. Zudem führten sie auch im Rahmen der Rabattverträge nicht generell zu Problemen.

 

Alle Darreichungsformen

 

Grundsätzlich einverstanden ist die ABDA hingegen mit dem Austauschverbot für die Antiepileptika Carbamazepin und Valproinsäure, die auf Vorschlag des G-BA künftig jeweils als Retardtabletten auf der Liste stehen sollen. Das Verbot sollte nach Meinung der Bundesvereinigung allerdings für alle Darreichungsformen mit modifizierter Freisetzung des Wirkstoffs gelten. Zur Begründung verweist die ABDA auf die gravierenden Folgen, die ein Therapieversagen bei Epilepsie nach sich ziehen kann. So könne der Wechsel eines Präparats das Risiko für einen Anfall erhöhen.

 

Ähnlich äußert sich die ABDA zu Oxycodon. Laut G-BA sollen Retardtabletten nicht ausgetauscht werden, sofern es sich um Präparate mit unterschiedlichen Einnahmeintervallen handelt. Auch in diesem Fall fordert die ABDA, das Austauschverbot auf alle Darreichungsformen mit modifizierter Wirkstofffreisetzung auszuweiten. So könne sich etwa die Nahrungsaufnahme des Patienten unterschiedlich auf die Bioverfügbarkeit dieser Präparate und damit den Wirkstoffspiegel auswirken. Da es zwischen verschiedenen Generika keine Belege für Bioäquivalenz gebe, soll bei diesen Arzneimitteln grundsätzlich kein Austausch stattfinden, heißt es.

 

Einverstanden ist die ABDA zudem mit der Aufnahme von Phenprocoumon. »Vitamin-K-Antagonisten gehören, unseres Erachtens unstrittig, zu den Arzneistoffen mit einer geringen therapeutischen Breite.« So könne bei einem Wechsel des Präparats weder eine zu starke noch eine zu schwache Blutgerinnung ausgeschlossen werden. Der Wirkstoff gehöre daher eindeutig auf die Austausch-Verbotsliste.

 

Einige Wochen Vorlauf

 

Im Dezember hatte die erste Tranche der Liste in vielen Apotheken zu Problemen geführt. Sie war kurzfristig in Kraft getreten, bevor die Austauschverbote in der Apothekensoftware hinterlegt worden waren. Aus Sicht der ABDA sollte die zweite Tranche daher nicht erneut am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten, sondern erst im zweiten Monat nach der Bekanntgabe. Auf diese Weise hätten die Softwarehäuser ausreichend Zeit, die neuen Daten einzupflegen. /

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