EU-Verordnung regelt Anforderungen |
16.06.2009 15:13 Uhr |
<typohead type="3">Kinderarzneimittel: EU-Verordnung regelt Anforderungen
Seit Januar 2007 müssen pharmazeutische Unternehmer pädiatrische Studien vorlegen, wenn sie einen Wirkstoff neu zur Zulassung einreichen oder die Indikation eines bereits zugelassenen, noch patentgeschützten Arzneistoffs ändern wollen. Dies regelt die EU-Verordnung zu Kinderarzneimitteln.
Die Eingangsfrage des Moderators, ob Erwachsenen-Arzneimittel auch für Kinder geeignet seien, beantwortete Dr. Andreas Franken, Leiter Klinische Forschung beim Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V. , in seinem Vortrag mit einem » Jein«. Wirkstoffe und Therapiekonzepte seien in der Regel für kleine Patienten geeignet; dies gelte aber nicht für Arzneiformen, Hilfsstoffe, Dosierung, Verträglichkeit und Anwendungssicherheit.
Mangels speziell zugelassener Medikamente wurde im Jahr 2000 etwa die Hälfte der Arzneimittel bei Kindern off-label angewendet. Auf neonatologischen Intensivstationen waren es gar 90 Prozent. Das ist problematisch: Dosis und Wirkung verhalten sich nicht proportional zu Körpergewicht oder Körperoberfläche; vielmehr verändern sich Gesamtkörper-Clearance und -Volumen in den einzelnen Lebensphasen erheblich. Ergebnisse aus Tierversuchen seien kaum auf Säuglinge und Kleinkinder übertragbar, berichtete Franken. »Gesicherte Erkenntnisse zu Arzneimittelwirkung und -sicherheit sind dringend notwendig.«
Lange Zeit gab es keine Anreize für die Pharmaindustrie, ihre Arzneimittel auch bei Kindern zu prüfen. Zudem ist die Ausführung von Studien bei Kindern viel komplexer als bei Erwachsenen, sagte der Referent. Die Gesamtgruppe ist klein, und es müssen fünf definierte Altersgruppen berücksichtigt werden. Eltern und Öffentlichkeit stehen Kinderstudien oft sehr kritisch gegenüber, und die kleinen Patienten haben Angst vor häufigen Untersuchungen. Mitunter müssen neue Arzneiformen entwickelt werden. Schließlich mangelt es an Ärzten und Personal, die Erfahrung mit klinischen Studien und mit Kindern mitbringen.
Mit ihrer Verordnung 1901/2006 folgte die EU dem Vorbild der USA, wo es seit mehr als 40 Jahren Regeln für Kinderarzneimittel gibt. Ziel der EU-Vorgabe ist es, die Entwicklung von Arzneimitteln für die Pädiatrie zu intensivieren durch qualitativ hochwertige Studien, ohne dass Daten doppelt erhoben werden. Daher werden Arzneimittelstudien in einer Datenbank gesammelt.
Die EU-Verordnung unterscheidet drei Klassen von Arzneimitteln. Für noch nicht zugelassene Arzneistoffe muss der Unternehmer zwingend pädiatrische Studien vorlegen, wenn er die Zulassung beantragt. Gleiches gilt, wenn er für bereits zugelassene, noch patentgeschützte Arzneistoffe eine Zulassungsänderung erreichen will. Die pädiatrische Forschung muss dabei einem detaillierten pädiatrischen Prüfkonzept (PIP) folgen, das ebenfalls genehmigt werden muss. Laut Franken soll das Konzept nach der ersten Phase-1-Prüfung bei Erwachsenen, also relativ früh im Zulassungsablauf eingereicht werden. Dieses Engagement belohnt die Behörde mit einer Verlängerung des Patentschutzes um sechs Monate, auch wenn die Kinderstudien negativ ausgefallen sind. »Die Marktexklusivität ist bares Geld wert«, sagte Franken.
Keine Regel ohne Ausnahmen: Für Generika, Biosimilars, homöopathische und traditionelle pflanzliche Arzneimittel sowie Medikamente, die nach allgemeiner medizinischer Verwendung zugelassen sind (well established use), müssen keine pädiatrischen Studien vorgelegt werden.
Für ältere patentfreie Arzneimittel kann der Hersteller eine eigene Kinderzulassung nach dem PUMA-Konzept (pediatric use marketing authorisation) erreichen, wenn er mit dem Wirkstoff ein spezielles Kinderarzneimittel entwickelt und in den vorgegebenen Altersgruppen prüft. Auch hierfür wird Marktexklusivität gewährt.
Wichtig: Der Gesetzgeber kann die pädiatrische Prüfung von Arzneimitteln, die auf dem Markt erhältlich, aber für Kinder nicht geprüft sind, nicht verlangen. Daher gibt es eine EU-Arbeitsgruppe, die nach dem sogenannten Artikel-45-Verfahren Wirkstoffe neu begutachtet, wenn ein Bedarf in der Kinderheilkunde (pediatric need) besteht. Die Bewertung erfolgt anhand von bestehenden Daten, die die Pharmaindustrie vorlegen muss. Auf dieser Basis sei auch eine Änderung der Zulassung, zum Beispiel die Aufnahme von Gegenanzeigen oder von Altersklassen, möglich, informierte Franken. Mit ersten wesentlichen Daten aus diesem Prozess sei 2011 zu rechnen.