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Europäischer Gerichtshof

Keine Gesundheitswerbung mit Traubenzucker

14.06.2017  09:31 Uhr

Von Ev Tebroke / Gesundheitsbezogene Angaben als Werbung für Traubenzucker sind nach Ansicht des Europä­ischen Gerichtshofs (EuGH) unzulässig. Mit diesem Urteil ließen die Luxemburger Richter vergangene Woche den deutschen Hersteller Dextro Energy mit seiner Klage abblitzen.

Bereits 2016 hatte das Europäische Gericht (EuG) die Zulassung dieser gesundheits­bezogenen Angaben (Health Claims) für die Traubenzucker-Produkte abgelehnt und damit eine Entscheidung der Europäischen Kommission bestätigt. Gegen dieses Urteil war der Hersteller vor den EuGH gezogen.

 

»Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung.« Oder: »Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.« Dies sind zwei von mehreren Slogans, mit denen Dextro Energy etwa seine Traubenzucker-Würfel – bestehend aus je acht Glucosetäfelchen – bewerben wollte und dafür 2011 in der EU eine Zulassung beantragt hatte. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hatte die gesundheitsbezogenen Angaben zwar als wissenschaftlich bestätigt und formal korrekt angesehen. Dies ist seit 2006 im Zuge der sogenannten EU-Health-Claims-Verordnung für eine Marktzulassung erforderlich. Die EU-Kommission stellte diese Einschätzung auch nicht infrage, war aber der Ansicht, dass die betreffenden Angaben den Verbraucher in die Irre führen und ihn zum Verzehr von Zucker aufrufen. Dies stehe diametral zu den nationalen und internationalen Ernährungsempfehlungen, den Zucker-Konsum zu verringern. Deshalb lehnte sie 2015 die Zulassung für diese Health-Claims ab. Der EuGH bestätigte diese Einschätzung nun. /

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