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Großhandelskonditionen

Skonto-Modell wackelt

15.06.2016  09:00 Uhr

Von Christina Müller / Im sogenannten Skonto-Prozess bahnt sich eine Wende an: Der zuständige Richter am Oberlandesgericht (OLG) Bamberg scheint Rabatte und Skonti mit Blick auf die Arzneimittelpreisverordnung gleichstellen zu wollen. Die Preisabschläge des Großhändlers AEP zugunsten der Apotheken wären damit unzulässig.

Der Pharmagroßhändler AEP und die Wettbewerbszentrale streiten derzeit, ob Skonti mit Rabatten gleichzusetzen sind und AEP folglich gegen geltendes Arzneimittelpreisrecht verstößt. Laut Gesetz darf der Großhandel bei der Abgabe eines Humanarzneimittels an die Apotheke »auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent«, jedoch maximal 37,80 Euro, plus 70 Cent Festbetrag erheben. Auf diese Verdienstmarge gewährt AEP seinen Kunden aktuell bis zu 3 Prozent Rabatt, fordert also nur 0,15 Prozent der Marge ein. Begleicht eine Apotheke die Rechnung innerhalb von zehn Tagen, erhält sie zusätzlich auf den rabattierten Preis 2,5 Prozent Skonto.

 

Maximaler Spielraum

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale schießt AEP damit über das erlaubte Maß hinaus: Demnach ist die Marge von 3,15 Prozent der maximale Spielraum der Großhändler bei der Preisgestaltung. Weitere Preisnachlässe – dazu zählten auch Skonti – seien nicht zulässig.

 

AEP beruft sich hingegen darauf, dass Skonti aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine Rabatte seien. Ein Skonto könne vom Kunden selbstständig in Anspruch genommen werden, wenn er fristgerecht zahle. Rabatte seien dagegen nicht an Bedingungen geknüpft.

 

Zuletzt hatte das Landgericht Aschaffenburg AEP Recht gegeben. Die Wettbewerbszentrale war daraufhin in Berufung gegangen. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem OLG ließ der zuständige Richter am vergangenen Mittwoch nun durchblicken, das Urteil des Landgerichts möglicherweise kassieren und zugunsten der Wettbewerbszentrale entscheiden zu wollen. Deren Geschäftsführerin und Juristin Christiane Köber erklärte auf Anfrage der PZ: »Der Richter hat angedeutet, dass er die in der Arzneimittelpreisverordnung vorgeschriebene Grenze von 3,15 Prozent als absolute Höchstgrenze für Preisabschläge wertet, in die Rabatte und Skonti gleichermaßen einfließen.«

 

Köber hofft, dass der Richter in seinem Urteil der Argumentation der Wettbewerbszentrale folgen wird. Er will seine Entscheidung planmäßig am 29. Juni verkünden. Mehr als ein Etappensieg ist jedoch für beide Parteien nicht drin: Sowohl AEP als auch die Wettbewerbszentrale hatten zuvor angekündigt, den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen zu wollen. »Wir streben genau wie AEP eine Grundsatzentscheidung an«, so Köber. /

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