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Urteil weist Europa Apotheek in die Schranken

26.07.2013  13:07 Uhr

Ev Tebroke / Der Antrag der niederländischen Europa Apotheek auf Durchsetzung einer Unterlassungserklärung gegen einen Apotheker in Bayern ist vom Oberlandesgericht München (OLG) abgewiesen worden.

 

Der Apotheker, dem vom Versender mittels verdeckter Testkäufe ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht vorgeworfen wurde, bekam damit im Berufungsverfahren Recht. Wie aus der nun vorliegenden Urteilsbegründung hervorgeht, halten die Richter den Antrag auf Unterlassung für Rechtsmissbrauch und damit für unzulässig.

 

Unter Druck

 

Nach Ansicht des OLG ergebe sich aus dem Zusammenhang, dass dieses Verfahren vor allem dazu dient, den Bayerischen Apothekerverband unter Druck zu setzen. Dieser hatte erfolgreich mehrfach wegen Verstoßes gegen das Rx-Verbot gegen die Versandapotheke geklagt. Inzwischen beläuft sich die Höhe der Zwangsgelder, die die Europa Apotheek zahlen muss, auf rund 600 000 Euro.

Der Versender habe dies zum Anlass genommen, Mitte Oktober 2012 eine groß angelegte Testaktion in rund 20 bayerischen Apotheken durchzuführen, heißt es in der Begründung. Aufgrund angeblicher Verstöße gegen die Verschreibungspflicht wurden die betreffenden Apotheker dann abgemahnt. Als dies nicht fruchtete, stellte Europa Apotheek bayernweit Anträge auf einstweilige Verfügungen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Augsburg dem Antrag stattgegeben. Der Apotheker hatte daraufhin Berufung eingelegt.

 

Mit seinen Testkäufen, die gezielt auf Bayern und Funktionsträger des Apothekerverbandes und der -kammer gerichtet waren, hat der Versender nach Ansicht der Richter versucht, den Verband zu schikanieren und ihn zum Verzicht auf seine Rechte zu bewegen. Die Richter bewerten die Klage somit als Rechtsmissbrauch. Darüber hinaus liege der behauptete Verstoß gegen die Verschreibungspflicht nicht vor. Bei den Testkäufen beanstandete der Versender unter anderem die gleichzeitige Abgabe von mehreren Packungen Formigran mit je zwei Tabletten à 2,5 Milligramm Wirkstoff. Dieser ist ab einer Gesamtmenge von 5 Milligramm pro Packung verschreibungspflichtig. Nach Ansicht des OLG ist die Ansicht unzulässig, dass bei einer Abgabe von mehreren Packungen deren Inhalt zusammengerechnet werden muss.

 

Der Bayerische Apothekerverband wollte aufgrund weiterer anhängiger Verfahren kein Statement zu dem aktuellen Fall abgeben. /

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