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Bundesverfassungsgericht

Beschwerde zu

04.06.2014  11:31 Uhr

Von Daniel Rücker und Yuki Schubert / Die Apotheker sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zu Null-Retaxierungen gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mitteilte, ist die von den Apothekern vorgebrachte Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere die ihrer Berufsfreiheit, nicht ersichtlich.

Die Kassen dürfen den Apothekern die Vergütung streichen, wenn sie ein nicht rabattbegünstigtes Arzneimittel ohne Angabe von Gründen abgeben, obwohl ein Rabattvertrag besteht, urteilte das BSG. Dagegen legten Apotheker vor dem BVerfG Beschwerde ein, da sie dadurch ihre Berufsfreiheit verletzt sehen. Aus Sicht des Karlsruher Gerichts gibt es hierfür keine Aussicht auf Erfolg. Die vom BSG vorgenommene Auslegung des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) und des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband bewege sich im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung, so das BVerfG.

 

Beschwerde zu unkonkret

 

Insgesamt sind dem Karlsruher Gericht die Beanstandungen zu unkonkret. So gebe es keine Hinweise darauf, dass das BSG mit seiner Entscheidung auf vollständigen Vergütungsausschuss unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Apotheker eingegriffen habe. 

 

Ebenso wenig überzeugt die Verfassungsrichter die Argumentation der Apotheker, dass eine Null-Retaxierung nicht erforderlich sei, »weil es mildere und insbesondere differenziertere Mittel gebe, um den Abgabevorschriften Wirksamkeit zu verleihen«. Apothekern bei Abgabe eines nicht rabattbegünstigten Arzneimittels zumindest die »Sowiesokosten« zu erstatten, habe aber nicht den gleichen Effekt wie ein vollständiger Vergütungsausschluss, heißt es seitens des BVerfG. Ein kompletter Vergütungsausfall hat dem Gericht zufolge eine stärke Wirkung auf die Apotheker, um die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu fördern.

 

Grundsätzlich werde die Unzumutbarkeit der Null-Retaxierung nicht deutlich, so das BVerfG. »Das Ausmaß einer wirtschaftlichen Betroffenheit haben die Beschwerdeführer weder in Hinblick auf ihre eigenen Betriebe noch in genereller Hinsicht hinreichend konkret dargelegt.« Aus Sicht des Gerichts haben es die Apotheker letztlich selbst in der Hand, »ihre Vergütungsansprüche durch ein pflichtgemäßes, dem Substitutionsgebot entsprechendes Ausgabeverhalten zu verdienen und für sich zu sichern«.

 

Für Fritz Becker ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Allerdings sieht der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) die Hauptschuld nicht beim Verfassungsgericht, sondern beim BSG, das das Urteil für eine Retaxierung auf null gesprochen habe. »Ich kann dies überhaupt nicht nachvollziehen«, sagte Becker der PZ. Es könne nicht sein, dass ein Patient vom Apotheker gut versorgt werde, der Apotheker dann aber wegen eines kleinen Fehlers auf null retaxiert werde. Bei einigen Kollegen gehe es um fünfstellige Beträge.

 

Die juristischen Möglichkeiten seien mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts allerdings ausgeschöpft, so Becker. Die Chancen auf eine Einigung mit den Krankenkassen seien gleich null. Nach dem BSG-Richterspruch habe der GKV-Spitzenverband die Retax-Verhandlungen direkt eingestellt. Jetzt sei die Politik am Zug. Viele Gesundheitspolitiker seien von der Entscheidung überrascht gewesen. Das Problem der hohen Retaxationen sei erkannt. Becker: »Ich glaube, wir bekommen mit der Politik hier noch etwas hin.« /

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