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Mietzuschüsse

Schmaler Grat für Ärzte und Apotheker

04.06.2012  19:52 Uhr

Von Stephanie Schersch, Berlin / Apotheker dürfen Ärzten grundsätzlich Mietzuschüsse gewähren – vorausgesetzt, es gibt keinerlei Gegenleistung. Ein Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) könnte nun dafür sorgen, dass selbst eine vergünstigte Miete bald als Bestechung gilt.

Der Große Senat am BGH muss darüber entscheiden, ob Vergünstigungen für Kassenärzte strafbar sind. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Mediziner Beauftragte der Krankenkassen oder sogar Amtsträger sind. Werten die Richter Ärzte als Kassenbeauftragte, würden diese fortan unter Paragraf 299 Strafgesetzbuch fallen, der »Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr« regelt. Damit wäre weiterhin jede Zuweisung an Ärzte strafbar, die eine Gegenleistung verlangt. Anders als bislang könnten Ärzte dann aber auch strafrechtlich belangt werden.

Ordnen die Richter Mediziner sogar als sogenannte Amtsträger ein, wäre bereits ein einfacher Mietzuschuss eines Apothekers – auch ohne Gegenleistung – eine unzulässige Vorteilsgewährung. »Damit würde der Arzt als Mieter zu einem Problemfall«, sagte Frank Diener, Generalbevollmächtigter der Treuhand Hannover, in Berlin.

 

Verträge kritisch prüfen

 

Auch Ralph Kromminga von der Anwaltskanzlei Kevekordes warnte vor einem solchen Urteil. Ärzte und Apotheker würden kriminalisiert und Apotheker möglicherweise von Investitionen in Ärztehäuser abgeschreckt. Denn wann eine Miete als unerlaubter Vorteil gilt, ist nirgendwo eindeutig geregelt. Ist dies bereits der Fall, wenn die Miete um fünf oder zehn Prozent günstiger ist als die ortsübliche Vergleichsmiete? Und welche Mieten werden überhaupt als Vergleich herangezogen? »Das alles ist völlig unklar«, so Kromminga. Darüber hinaus entstünde ein Widerspruch zwischen Sozial- und Strafrecht. Laut Sozialgesetzbuch V sind Mietzuschüsse ohne Gegenleistung prinzipiell erlaubt.

 

Die Entscheidung am BGH ist laut Kromminga völlig offen. Auch wann das Urteil fällt, ist nicht sicher. In jedem Fall sollten Ärzte und Apotheker, die entsprechende Vereinbarungen getroffen haben, ihre Verträge kritisch überprüfen. Damit könnten sie Schwierigkeiten und einem Strafverfahren unter Umständen zuvorkommen, sagte Kromminga. / 

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