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Steuertipp

Tankgutscheine statt Gehaltserhöhung

Datum 07.06.2011  12:06 Uhr

Von Oliver Schmitz / Steuerfreie Sachbezüge an Mitarbeiter statt einer Gehaltserhöhung oder als Bonus für eine engagierte Leistung sind seit Jahren beliebt. Besonders gern genutzt werden Gutscheine, die der Mitarbeiter zum Tanken einsetzen kann. Ihre Beliebtheit dürfte weiter steigen, denn der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert die Handhabung.

Bisher gewährte die Finanzverwaltung, mit Rückendeckung der Finanzgerichte, die Steuerfreiheit für Sachbezüge im Wert bis zu 44 Euro monatlich nur unter sehr strengen Gesichtspunkten. Um diese zu erfüllen, entwickelte die Treuhand ein Benzingutscheinmodell. Berücksichtigt wurden dabei folgende Punkte:

 

der Gutschein lautet ausschließlich auf den Bezug einer genau bezeichneten Kraftstoffsorte unter Angabe der Literzahl;

ein Euro-Betrag (zum Beispiel Begrenzung auf 44 Euro) wurde nicht ange- geben;

es wurde ein Vertrag des Arbeitgebers und der Tankstelle über die Gutscheineinlösung abgeschlossen;

die Bezahlung des Kraftstoffs erfolgte über eine Rechnung der Tankstelle an den Arbeitgeber.

 

Bundesfinanzhof lockert Korsett

 

Von diesem engen Korsett hat der Bundesfinanzhof die Arbeitgeber nun durch mehrere Urteile befreit. Jetzt können zum Beispiel Sachbezüge auch durch eine Kundenkarte der Tankstelle, einen von der Tankstelle erworbenen Gutscheins oder die Einlösung eines vom Arbeitgeber ausgestellten Gutscheins unter Verauslagung des Gutscheinwerts durch den Arbeitnehmer erfüllt werden.

Dabei muss auch die Ware beziehungsweise Treibstoffart vom Arbeitgeber nicht vorgegeben werden und die Begrenzung auf einen Höchst­betrag von 44 Euro ist ebenfalls unbedenklich. Entscheidend für das Vorliegen eines Sach­bezugs ist allein, dass der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf einen Sachlohn und keinen Barlohn hat. Für die Steuerfreiheit ist zu beachten, dass ein Mitarbeiter im Monat keine Sachbezüge erhält, die zusammengerechnet den Wert von 44 Euro übersteigen. Denn dann wäre der Gesamtwert der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.

 

Die Finanzverwaltung hat die bürgerfreundliche Rechtsprechung des BFH akzeptiert. So lassen sich nun leicht alltagstaugliche Abläufe gestalten, die eine steuerfreie Gutscheingewährung ermöglichen. Natürlich ist weiterhin auf eine ausreichende Dokumentation des Sachbezugs zu achten. Leicht handhabbar wäre zum Beispiel ein durch den Arbeitgeber selbst erstellter Gutschein. Dieser sollte die Arbeitnehmer dazu bevollmächtigen, im Namen des Arbeitgebers zu tanken oder einzukaufen. Den von den Arbeitnehmern ausgelegten Betrag könnte der Arbeitgeber dann gegen Vorlage des Kaufbeleges erstatten. Diese Vorgehensweise würde dem Arbeitgeber auch den Vorsteuerabzug aus dem Kaufbeleg ermöglichen. /

Diplom-Finanzwirt Oliver Schmitz ist Steuerberater und Rechtsanwalt. Er arbeitet in der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon: 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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