Pharmazeutische Zeitung online
Gesetzentwurf

Regierung will Pick-up-Stellen verbieten

08.06.2010  17:30 Uhr

Von Uta Grossmann und Daniel Rücker / Die schwarz-gelbe Koalition löst ein Wahlversprechen ein: Die Abgabe von Arzneimitteln über Pick-up-Stellen außerhalb von Apotheken soll abgeschafft werden. So steht es in einem Gesetzentwurf. Darin werden auch die Regelungen zur Kosten-Nutzen-Bewertung festgelegt.

Das Verbot der Pick-up-Stellen ist im Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes festgehalten. Der Entwurf liegt der »Pharmazeutischen Zeitung« vor. Demnach soll das Apothekengesetz entsprechend geändert werden, künftig darf es »keine Sammlung von Rezepten oder Aushändigung von Arzneimitteln beim Versandhandel (sogenanntes Pick-up-Modell) außerhalb der Direktzustellung geben«.

Begründet wird dies mit dem gesundheitlichen Gefährdungs­potenzial von Arzneimitteln. Es gelte den Anschein zu vermei­den, dass Verbraucher Arznei­mittel wie gewöhnliche Waren in Einzelhandelsgeschäften erhal­ten, wie es beim Pick-up-Modell der Fall ist.

 

Wolf lobt Vorgehen der Regierung

 

Die juristische Differenzierung, dass es sich bei der »Aus­händigung« von apotheken­pflichtigen Arzneimitteln in der Pick-up-Stelle nicht um eine »Abgabe« im arzneimittelrecht­lichen Sinne handelt, sei theoretisch: »In der Praxis wirkt sie für Verbraucher als Abgabe.« Dem Verbraucher müsse klar sein, dass die Abgabe »ausschließlich in der Apotheke selbst oder im von ihr in Auftrag gegebenen Direktversand« stattfinde, heißt es in dem Entwurf. ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf zeigte sich hocherfreut über das bevorstehende Verbot der Pick-up-Stellen. »Es ist schön, dass die Regierung ihr Wort gehalten hat«, sagte Wolf.

 

Das Gesetz soll dem Bundestag noch vor der Sommerpause zur ersten Lesung vorgelegt werden. Würde es wie geplant verabschiedet, wäre dem Geschäftsmodell von Drogerieketten wie dm oder Schlecker, die zusammen mit niederländischen Versandapotheken (Europa-Apotheek, Vitalsana) Pick-up-Stellen betreiben, die Grundlage entzogen. Ihnen wird eine Übergangsfrist von vier Monaten eingeräumt, um entsprechende Einrichtungen aufzulösen und Verträge abzuwickeln.

 

Im Referentenentwurf hat die Bundesregierung auch ihre Vorstellungen zur Kosten-Nutzen-Bewertung konkretisiert. In Zukunft muss der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit den Pharmaherstellern für nicht-festbetragsfähige neue Arzneimittel Erstattungspreise aushandeln. Das im Referentenentwurf beschriebene Verfahren soll den Markteintritt neuer Medikamente nicht verzögern. Sie kommen weiterhin nach der Zulassung mit einem vom Hersteller festgelegten Preis auf den Markt.

 

Vor den Verhandlungen zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines neuen Medikaments ermitteln. Als Basis dafür muss der Hersteller dem G-BA die Studien zur Verfügung stellen, die für die Zulassung eingereicht wurden. Der G-BA kann dann wählen, ob er selbst die Entscheidung trifft, oder das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Kosten-Nutzen-Bewertung beauftragt.

 

Für diese Aufgabe veranschlagt die Bundesregierung drei Monate. Das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Bewertung gibt den Rahmen für die Preisverhandlungen zwischen Hersteller und GKV-Spitzenverband vor. Hat der G-BA einen Zusatznutzen festgestellt, handeln die beteiligten Parteien einen Nachlass auf den Listenpreis aus. Ein Jahr nach dem Markteintritt des Arzneimittels soll der Erstattungspreis feststehen.

 

Im Zweifel entscheidet Schiedsstelle

 

Sollten die Parteien sich bei einem Medikament mit Zusatznutzen nicht auf einen Erstattungsbetrag einigen können, dann muss eine Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten einen Betrag festlegen. Damit die Hersteller keinen Vorteil davon haben, wenn ein Schiedsverfahren den Zeitraum verlängert, in dem sie den Arzneimittelpreis selbst bestimmen, müssen sie die Differenz zwischen Listenpreis und Erstattungsbetrag ab dem 13. Monat nach Markteintritt zurückerstatten.

 

Wenn das Arzneimittel in der Bewertung keinen Zusatznutzen offenbart, wird es direkt in eine Festbetragsgruppe einsortiert. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Hersteller und Spitzenverband einen Erstattungspreis aushandeln. Ansonsten ist das Medikament nicht erstattungsfähig. Neben den Verhandlungen zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband sieht der Referentenentwurf zusätzlich Verhandlungen einzelner Kassen mit den Herstellern vor. Darin können Absprachen über weitere Rabatte, etwa abhängig von der Zahl verordneter Packungen oder vom therapeutischen Erfolg, vereinbart werden. / 

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