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Nullretax bei Formfehlern

Heilung in Sicht

01.06.2016  09:28 Uhr

Von Ev Tebroke / Nach jahrelangem Streit gibt es endlich eine Einigung zwischen Apothekern und Kassen in Sachen Nullretax. Der im Schiedsverfahren erzielte einvernehmliche Beschluss zur Neuregelung des Rahmenvertrags tritt bereits am 1. Juni in Kraft. Retaxationen aufgrund kleiner Formfehler auf dem Rezept dürften damit künftig weitgehend vom Tisch sein.

Apotheker dürfen Formfehler auf dem Rezept in Zukunft heilen. Das geht aus dem geänderten Rahmenvertrag hervor, auf den sich Apotheker und Kassen vergangene Woche beim vierten Treffen im Schiedsverfahren geeinigt haben.

»Künftig sollen unbedeutende formale Fehler des verordnenden Arztes, die weder die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit betreffen, nicht mehr dazu führen, dass die Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht bezahlen«, teilten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in einer gemeinsamem Pressemitteilung mit.

 

Dem neu gefassten § 3 des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V zufolge, kann der Apotheker in Zukunft nahezu alle formalen Fehler gemäß der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) vor der Abrechnung nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt korrigieren. Dabei geht es etwa um fehlerhafte Abkürzungen auf dem Rezept, unleserliche Unterschriften oder einzelne fehlende Angaben des Arztes. Auch wenn der Apotheker eine fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen ergänzt, dürfen die Kassen nicht mehr retaxieren.

 

Die Neuregelung gilt ab 1. Juni sowie rückwirkend bei noch offenen Beanstandungsverfahren der Kassen. Eine Heilung von bereits abgerechneten Rezepten ist hingegen nach Angaben des DAV nicht möglich. Die Mehrheit der Schiedsrichter hätten die Vorgaben von AMVV und BtMVV im Grundsatz für notwendig erachtet, damit eine gültige Verordnung vorliegt.

 

Der in § 3 aufgeführte Katalog ist laut DAV nicht final, sondern führt die wichtigsten Beispiele auf, in denen die Kassen künftig die Rechnungszahlung nicht verweigern dürfen. Auch in anderen – »vor allem derzeit noch unbekannten Fällen – ist eine Retaxation unberechtigt, wenn nur ein unbedeutender Fehler gegeben ist«, so der DAV. Über eine Öffnungsklausel für Verträge ist es Apotheken und Kassen zudem auf Landesebene möglich, über die im Rahmenvertrag aufgezählten Fälle hinaus weitere Fälle zu regeln, in den Kassen Rezepte nicht beanstanden dürfen.

 

Importarzneimittel

 

Was die Abgabe von Importarzneimitteln betrifft, so soll künftig auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch von Original- und Importarzneimittel erfolgen können. Kassen und Apotheker haben sich demnach darauf geeinigt, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz nicht anzuwenden. Dies hatte Anfang 2014 entschieden, dass aufgrund der ärztlichen Therapiehoheit ein Aut-idem-Kreuz den Apotheker von der Rabattvertragspflicht befreit. Im konkreten Fall hatte ein Apotheker ein namentlich verordnetes Importarzneimittel abgegeben, obwohl mit dem Hersteller des Originals ein Rabattvertrag bestand. Deshalb hatte die Kasse das Rezept retaxiert. Künftig muss der Apotheker nun also immer zugunsten des rabattierten Originals entscheiden.

 

Besteht kein entsprechender Rabattvertrag, können die Kassen eine Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abgabe namentlich verordneter Import-Arzneimittel nun nicht mehr beanstanden. Hier hatte in der Vergangenheit vor allem die Barmer GEK retaxiert mit der Begründung, das abgegebene Importarzneimittel dürfe nicht teurer sein als das Original.

 

Grundsätzlich können Verstöße gegen Rabattverträge aber auch in Zukunft auf null retaxiert werden, so der DAV. Hier konnten sich die Apotheker mit ihren Forderungen nicht durchsetzen. Die Kassen stützen sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts. Dies hatte 2013 die Retaxierung auf null für rechtens erklärt, wenn der Apotheker bei bestehendem Rabattvertrag ein anderes als das Rabattarzneimittel abgibt. /

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