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Selbstanzeige

Bundesrat will striktere Regeln

27.05.2013  19:03 Uhr

Von Oliver Schmitz / Die Berichterstattung über die Steuer-Affäre von Uli Hoeneß hat die sogenannte Selbstanzeige wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Bereits 2011 waren aufgrund eines prominenten Falls die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erhöht worden. Nun will der Bundesrat die Vorschrift erneut verschärfen.

Nach aktueller Rechtslage müssen für eine wirksame Selbstanzeige alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, wie beispiels­weise der Einkommensteuer, vollständig offengelegt werden. Zu unterscheiden sind dabei aber die strafrechtliche Verjährung und die steuerliche Verjährung. Die Strafbarkeit einer normalen Steuerhinterziehung reicht fünf Jahre zurück, während die Finanzverwaltung die inkorrekten Steuerbescheide noch für die letzten zehn Jahre ändern kann. Nur bei schweren Steuerhinterziehungen beträgt auch die strafrechtliche Verjährung zehn Jahre, sodass nur in diesen Fällen die Verjährungsfristen gleich sind.

Generell Zehn-Jahres-Frist

 

Wurden also seit vielen Jahren ausländische Kapitalerträge nicht erklärt und liegt eine normale Steuerhinterziehung vor, müssen alle Zinsen, Dividenden und Ähnliches nacherklärt werden, für die die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In der Praxis kann es dabei zu dem Problem kommen, dass die Finanzverwaltung die notwendigen Daten für die letzten zehn Jahre, die steuerlich relevant sind, möglicherweise nicht ermitteln kann.

 

Hier setzt nun eine Gesetzesinitiative des Bundesrats an, welche die strafrechtliche Verjährungsfrist generell auf zehn Jahre erstrecken will. Dies hätte zur Folge, dass eine Strafbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn die Besteuerungsgrundlagen für diesen langen Zeitraum offengelegt werden. Dies bedeutet eine deutliche Verschärfung der Rechtslage. Denn gerade bei lang zurückliegenden Sachverhalten besteht die Gefahr, dass die erfolgten Korrekturen zu niedrig sind und dadurch die Strafbefreiung insgesamt entfällt.

 

An die Vollständigkeit der Korrektur werden strenge Anforderungen gestellt. Auch wenn zum Beispiel ein Ehegattenarbeitsverhältnis nicht tatsächlich durchgeführt oder der private Kühlschrank bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zum Abzug gebracht wurde, muss dies unter Umständen zusätzlich zu den ausländischen Zinsen mit korrigiert werden. Nur dann tritt für die Einkommensteuerhinterziehung Straffreiheit ein.

 

Bei einer Selbstanzeige ist generell wichtig, dass noch keine Ausschlussgründe für die Wirksamkeit der Eigenanzeige vorliegen. Dies sind insbesondere das Vorliegen einer Betriebsprüfungs­anordnung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, das Erscheinen eines Prüfers oder die erfolgte Aufdeckung der Steuerhinterziehung. /

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