Pharmazeutische Zeitung online
Gesetzentwurf

Rabattverträge werden neu geregelt

31.05.2010  17:33 Uhr

Von Daniela Biermann / Der mit Spannung erwartete Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts liegt vor. Darin gibt es einige Neuerungen zu den Rabattverträgen. Für die Apotheker besonders relevant: die Austauschbarkeit.

Patienten dürfen demnächst einen Aufschlag bezahlen, wenn sie ihr gewohntes Medikament weiter einnehmen wollen statt zu einem rabattbegünstigten Mittel ihrer Krankenkasse zu wechseln. Das Arzneimittel muss mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für einen gleichen Anwendungsbereich zugelassen sein.

Dabei müssen Patienten zunächst den Gesamt­betrag des gewünschten Medikaments selbst bezahlen. Auf Antrag erstattet die Krankenkasse den Preis des begünstigten Präparats abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Da die wahren Ein­spar­volumina der Krankenkassen weiterhin nicht veröffentlicht werden müssen, sollen Pauschal­be­träge bei der Erstattung zugrunde gelegt werden.

 

Die Austauschbarkeit von Medikamenten wird im »Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Neuord­nung des Arzneimittelmarkts« genauer definiert. Damit sollen »Umgehungsmöglichkeiten« aus­geschlossen werden. So seien Generika allein schon durch ihre Zulassung und den damit ver­bun­denen Bioäquivalenzprüfungen grundsätzlich austauschbar. Künftig reicht es aus, wenn die den Patienten betreffende Indikation in den Fach­informationen übereinstimmt. Bislang war umstrit­ten, ob dies ausreicht oder ob alle zugelassenen Indikationen identisch sein müssen. Geringfügige Abweichungen in der Packungsgröße berühren die Substitutionspflicht ebenfalls nicht, stellt der Gesetzentwurf klar. Somit soll eine Umgehung der Rabattverträge verhindert werden, zum Beispiel wenn ein Hersteller sein Präparat mit 98 statt 100 Tabletten anbietet.

 

Die N-Größen sollen zudem neu geordnet werden. Sie sollen sich auf die Behandlungszyklen beziehen, sodass eine Packung genügend Stückzahlen für den entsprechenden Therapiezeitraum enthält.

 

N1 für die Akuttherapie beziehungsweise zur Therapieeinstellung mit einer Behandlungsdauer von 10 Tagen,

N2 für die monitorpflichtige Dauertherapie mit einer Behandlungsdauer von 30 Tagen,

N3 für eine gut eingestellte Dauertherapie mit einer Behandlungsdauer von 100 Tagen.

 

Die Rabattverträge der Krankenkassen sollen außerdem über zwei Jahre abgeschlossen werden und in Zukunft dem Wettbewerbs- und Kartellrecht statt dem Sozialrecht unterstehen. Damit dürfte es für die Krankenkassen schwerer werden, günstige Konditionen bei den Herstellern zu erwirken. Bislang haben sich einige Kassen zusammengetan, um eine größere Marktmacht ausüben zu können. Zum Beispiel verhandelt die AOK Baden-Württemberg stellvertretend für alle Ortskrankenkassen der Republik, das Gemeinschaftsunternehmen Spektrum K für verschiedene Betriebskrankenkassen. Rechtsstreitigkeiten entscheiden dann demnächst Kartell- und nicht Sozialgerichte. / 

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