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26.05.2009  15:26 Uhr

Italienisches System ebenfalls bestätigt

PZ / Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Mai hat Italien das Vertragsverletzungsverfahren gegen die EU-Kommission (C-531/06) gewonnen. Wegen der ähnlichen Fragestellung wurde es mit den deutschen Vorlageverfahren (C-171/07 und C-172/07) abgehandelt.

 

Die Fragestellungen unterscheiden sich allerdings im Detail: So gestattet das italienische Recht Apotheker mit Diplom und Gesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich Apotheker sind, das Bertreiben privater Apotheken. Gleichzeitig wird Pharmagroßhändlern und -herstellern verboten kommunale Apotheken zu betreiben. Anderen Kapitalgesellschaften ist dies dagegen gestattet. Kommunale Apotheken gehören in Italien den Gemeinden. Die können Aktiengesellschaften (AGs) gründen, die diese Apotheken betreiben.

 

Die Gesellschafter dieser Aktiengesellschaften müssen keine Apotheker sein. Nach dem Urteil der Luxemburger Richter dienen diese Regelungen dem Verbraucherschutz und der Arzneimittelsicherheit. Italien darf sie beibehalten, obwohl die Niederlassungsfreiheit eingeschränkt ist.

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