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Steuertipp

Gericht verbessert Reisekostenrecht

22.05.2012  18:13 Uhr

Von Oliver Schmitz / Ein Arbeitnehmer kann nur eine regel­mäßige Arbeitsstätte haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) Mitte des vergangenen Jahres entschieden und damit maßgeblich die steuerliche Behandlung von Reisekosten verbessert. Die Finanz­verwaltung hat sich dieser Meinung angeschlossen und vor Kurzem Kriterien zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte festgelegt.

Mit ihrer Entscheidung gaben die Münchner BFH-Richter ihre bisherige Rechtsprechung auf. Bislang konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Dies führte bei den Arbeitnehmern dazu, dass sie Fahrtkosten zu den jeweiligen Arbeitsstätten nur im Rahmen der Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten geltend machen konnten.

Ein Werbungskostenabzug – beziehungsweise die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber – kam nicht in Betracht. So konnte eine Apothekenmitarbeiterin, die zwar arbeitsvertraglich in der Hauptapotheke eingesetzt wurde, je nach Bedarf aber auch in der Filiale A oder der Filiale B zum Einsatz kam, jeweils nur 30 Cent pro Kilometer von ihrer Wohnung zu den unterschiedlichen Arbeitsorten steuerlich absetzen.

 

Auch die Bemessung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung orientierte sich anhand der verschiedenen regelmäßigen Arbeitsstätten.

 

Die neue Rechtsprechung entlastet die Arbeitnehmer und erleichtert die steuerliche Betrachtung. Wenn ein Angestellter nur eine regelmäßige Arbeitstätte haben kann, dann ist die Fahrt zu anderen Einsatzorten immer eine Dienstreise.

 

In dem vorgenannten Beispiel ist es der Apothekenmitarbeiterin jetzt möglich, die Fahrten zu den Filialen mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abzurechnen. Sollte sie an den Einsatztagen in den Filialen mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sein, kann sie pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Alternativ könnte der Apothekenin­haber die Reisekostenpauschalen lohnsteuerfrei und ohne Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge erstatten.

 

Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung des BFH anerkannt. Nach einem aktuellen Erlass ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

 

Gesetzliche Neuregelung

 

In dem Erlass wird aber bereits angedeutet, dass die Anwendung der Urteile unter Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung steht. Vermutlich wird die Finanzverwaltung versuchen, den Gesetzgeber zu einer Neuregelung zu bewegen. Diese Erfahrung mussten die Steuerzahler zuletzt häufiger machen, wenn der BFH steuerzahlerfreundliche Urteile fällte, zum Beispiel zur Steuerfreiheit von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer oder auch zum Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für ein Erststudium. /

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