Zuschüsse für Apothekenmitarbeiter |
24.05.2011 13:31 Uhr |
Von Hendrik Richter / Von 2012 an können Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom Arbeitgeber Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge bekommen.
Vom 1. Januar 2012 an gilt der »Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten« für alle Apotheken bundesweit – mit Ausnahme der Krankenhausapotheken und der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen.
In dem Tarifvertrag sind erstmalig verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse von 10 bis 27,50 Euro im Monat vertraglich vorgeschrieben.
Der Tarifvertrag findet unmittelbar Anwendung, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der Arbeitnehmer Mitglied in der Apothekengewerkschaft (ADEXA) ist. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass der Tarifvertrag gilt.
Staffelung nach Arbeitszeit
Mitarbeiter von Apotheken erhalten gestaffelt nach ihrer wöchentlichen Arbeitszeit einen monatlichen Arbeitgeberbeitrag für ihre betriebliche Altersversorgung:
mehr als dreißig Stunden: 27,50 Euro,
mehr als zwanzig Stunden: 22,50 Euro,
mehr als zehn Stunden: 15 Euro,
weniger als zehn Stunden: 10 Euro,
Auszubildende nach Probezeit: 10 Euro.
Der Arbeitgeberzuschuss wird nicht während der Elternzeit gezahlt oder wenn der Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank ist.
Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Bisher gezahlte freiwillige Arbeitgeberbeiträge, die für die betriebliche Altersvorsorge verwendet wurden, dürfen grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Entgeltumwandlung
Macht der Mitarbeiter von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält er neben dem Arbeitgeberbeitrag einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag von 20 Prozent.
Ist der Förderhöchstbetrag des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (derzeit 220 Euro im Monat) durch eine bestehende Entgeltumwandlung bereits ausgeschöpft, lässt sich diese Entgeltumwandlung auf Wunsch des Mitarbeiters so reduzieren, dass der Arbeitgeberbeitrag genutzt werden kann. /