Pharmazeutische Zeitung online

Augenmaß

07.05.2008  12:51 Uhr

Augenmaß

Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit im Arzneimittelbereich viele Regelungen getroffen, die die Ausgaben der Krankenkassen zu sollten. Diese mussten regelmäßig den Patientinnen und Patienten erklärt werden. Wir Apothekerinnen und Apotheker haben diese Aufgabe immer übernommen, da die Fragen in der Regel erst dann auftauchen, wenn der Patient unmittelbar betroffen war, das heißt, wenn er das Rezept über »seine« Arzneimittel in der Apotheke einlösen wollte. Pharmazeutischer Sachverstand war für diese Informationstätigkeit – man denke beispielsweise an die Zuzahlungsregelung – nicht zwangsweise erforderlich.

 

Die Auswirkungen der Rabattverträge auf die Therapie und den Therapieerfolg haben die Krankenkassen zu der Einsicht gebracht, dass nicht jedes verordnete Arzneimittel gegen ein anderes, nur weil rabattbegünstigtes Arzneimittel ausgetauscht werden kann. Mit dem zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Rahmenvertrag nach § 129 SGB V, der zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossen wurde, darf der Apotheker von der Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels absehen, wenn im konkreten Fall pharmazeutische Bedenken entgegenstehen. Diese Regelung ist uneingeschränkt zu begrüßen, da wir zum Wohle des Patienten unseren pharmazeutischen Sachverstand bei der Arzneimittelauswahl einbringen können.

 

Wenn wir aufgrund pharmazeutischer Bedenken von der Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels absehen, haben wir gute Gründe dafür, die wir auch vertreten können. Beispielhaft seien Antiepileptika in retardierter Form bei schwer einstellbaren Epileptikern genannt. Aber auch problematische Arzneiformen, wie transdermale therapeutische Systeme, können im Einzelfall zu pharmazeutischen Bedenken führen, sodass nicht ausgetauscht werden kann. Wie in solchen Fällen vorzugehen ist, sollte im Apothekenteam abgestimmt sein und alle sollten dazu stehen.

 

Vor zwei Dingen sollten wir uns aber vorsehen: Die Regelung ist kein Freibrief. Vermeintlich pharmazeutische Bedenken können und dürfen nicht der Deckmantel dafür sein, dem Patienten an Stelle eines rabattbegünstigten das verordnete Arzneimittel abzugeben. Sollten sich solche Fälle häufen, machen wir uns nicht nur unglaubwürdig. Die Krankenkassen werden ganz sicher darauf reagieren. Wir sollten uns aber auch nicht aus Furcht vor möglichen Retaxationen einschüchtern lassen. Setzen wir also mit Augenmaß, aber gleichwohl pharmazeutisch verantwortungsbewusst diese Regelung des Rahmenvertrages um!

 

A propos pharmazeutischer Sachverstand: Vom 18. bis 23. Mai 2008 veranstaltet die Bundesapothekerkammer zum 46. Mal ihren Fortbildungskurs – Pharmacon – in Meran. Ein interessantes Programm mit Vorträgen und Seminaren unter anderem zu den Themen Infektionskrankheiten, geriatrische Pharmazie und neue Arzneimittel erwartet Sie. Ich freue mich, Sie in Meran begrüßen zu dürfen.

 

 

Magdalene Linz

Präsidentin der Bundesapothekerkammer

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